Privatbank Reithinger – Insolvenzverwalter nimmt Darlehensnehmer und Anleger von DBVI-Fonds in Anspruch

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Nach Jahren des Schweigens kommt der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Müller-Feyen nun erneut auf Darlehensnehmer der Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG zu und fordert diese zu einer Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten auf. Dabei wird ein scheinbar günstiges Angebot gemacht: Der Darlehensnehmer soll einen Betrag von etwas weniger als einem Drittel der benannten Forderung begleichen, der Rest wird ihm dann erlassen.

Fraglich ist jedoch, ob es sich hier wirklich um ein günstiges Angebot handelt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2007 die Darlehensforderungen der Privatbank Reithinger  in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung als problematisch eingestuft. Hier ein Auszug aus dem Interview:

„sueddeutsche.de: Welche Ansprüche sind disputabel?

Müller-Feyen: Das ist ein rechtliches Problem. Gegen einen Großteil der Darlehensforderungen wird der Einwand geltend gemacht, dass sie nichtig sind, da sie über einen Treuhänder abgeschlossen wurden. Dadurch wäre der ganze Darlehensvertrag nichtig und der Darlehensnehmer müsste nichts zurückzahlen. Gleichzeitig haben die Darlehensnehmer zum Teil ja schon zehn Jahre Zinsen bezahlt, sie könnten diese Zinsen also wieder zurückfordern.

sueddeutsche.de: Das klingt in der Tat problematisch: Forderungen der Bank, die plötzlich Schulden sind?

Müller-Feyen: So könnte es gesehen werden: Anstelle dass die Bank eine Forderung gegen den Kunden hat, sagte der Kunde: Nein, ich habe schon so und so viel auf meinen Vertrag einbezahlt, die möchte ich wieder zurück. So würde sich das Verhältnis 90 Millionen Euro Darlehensforderungen in 90 Millionen Euro neue Schulden der Bank darstellen.

sueddeutsche.de: Aber ist das denn möglich? Schließlich sind die Darlehen ja ausgereicht worden.

Müller-Feyen: Der Sachverhalt ist tatsächlich problematisch. Ein erste entscheidende Aussage wird man dazu machen können, wenn sich der Bundesgerichtshof dazu entschließt, diese Treuhandvollmachten nicht als nichtig anzusehen, sodass die Darlehensverträge Bestand haben.”

Insoweit in einer früheren Version dieses Artikels behauptet wurde, das Interview sei erst 2010 geführt worden, beruhte dies auf einem Missverständnis und war daher unzutreffend. Es wird hiermit ausdrücklich klargestellt, dass das Interview bereits 2007 geführt wurde.

Auf der Internetseite zu dem Insolvenzverfahren, privatbank-reithinger.de, wird aktuell folgendes mitgeteilt:

 „Durch Entscheidungen des BGH vom 20.01. und 30.06.2009 ist endgültig geklärt, dass die von der Procurator Treuhand GmbH abgeschlossenen und unterzeichneten
Darlehensverträge rechtlich wirksam und verbindlich sind (BGH XI ZR 487/07 und 291/08).”

Unabhängig von der hier durch den Bundesgerichtshof geklärten Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge gibt es jedoch weitere rechtliche Gesichtspunkte, die eine Durchsetzbarkeit der Darlehensforderungen zweifelhaft erscheinen lassen.

Wie der Insolvenzverwalter zutreffend geäußert hat, wurde ein Großteil der Darlehensverträge über Treuhandverträge abgeschlossen. In diesen Fällen wurde in der Regel nicht nur ein Darlehensvertrag abgeschlossen, sondern zugleich eine Fondsbeteiligung, welche mit dem Darlehen finanziert wurde. So wurde etwa bei den DBVI-Fonds, Deutsche Beamten Vermögens- und Immobilienholding Deutschlandfonds KG und Deutsche Beamten Vermögens- und Immobilienholding 2. Deutschlandfonds KG die Finanzierung durch die damalige C & H Credit & Handelsbank Wiesbaden Aktiengesellschaft (Rechtsvorgängerin der Privatbank Reithinger) zusammen mit den Fondsbeteiligungen vermittelt.

Die Privatbank Reithinger bzw. ihre Rechtsvorgängerin war in zahlreichen Fondsobjekten als Mitinitiator, Gründungsgesellschafter oder eben Darlehensgeber involviert. So war sie etwa auch geschäftsführende Gesellschafterin der wirtschaftlich erfolglosen Multi Advisor Fund I GbR.  Bei vielen Objekten wurden im Rahmen der Vermittlung grob falsche Angaben gemacht. Soweit die Finanzierung mit dem Fondserwerb ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Verbraucherkreditgesetz darstellt, können Einwendungen gegen die Fonds auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden.

Aufgrund wirtschaftlicher Verflechtungen zwischen dem DBVI-Fonds (später: DFO) und der finanzierenden Bank konnte zudem ein Interessenkonflikt entstehen, vgl. Landgericht Konstanz, Urteil vom 13. November 2009, 5 O 374/08 (nicht rechtskräftig), über den die Bank hätte aufklären müssen.

Schließlich kann der Treuhandvertrag, dessen Abschluss vielfach auf einer Haustürsituation, also einer Vermittlung in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz beruhte, bis heute widerrufen werden, soweit die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff vertritt zahlreiche Anleger, die Fonds im Zusammenhang mit der Privatbank Reithinger gezeichnet haben. Betroffenen ist anzuraten, die Darlehensforderungen nicht ungeprüft zu begleichen. In vielen Fällen können die Forderungen voraussichtlich erfolgreich abgewehrt werden.



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