Private Unfallversicherung: der Unfallbegriff

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Eine private Unfallversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer für die im Vertrag versicherten Personen im Versicherungsfall in der Regel eine sogenannte Invaliditätsleistung. D. h., der Versicherungsnehmer erhält eine Geldsumme, deren Höhe davon abhängig ist, wie stark die durch den Unfall verursachte dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) ist.

Problematisch in diesem Zusammenhang ist häufig die Einordnung der gesundheitlichen Beeinträchtigung unter dem Unfallbegriff. Sofern nämlich ein „Unfall“ im juristischen Sinne nicht vorliegt, wird die jeweilige private Unfallversicherung keine Leistungen erbringen.

Ein Unfall nach der Definition der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ist gegeben, „wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.“

Es ist demnach grundsätzlich stets im Einzelfall zu überprüfen, ob die vorliegende Verletzung durch ein Unfallereignis verursacht wurde. Nur dann werden Versicherer bei einer durch das Unfallereignis verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung Leistungen erbringen.

Das Unfallereignis muss sich nach der Rechtsprechung des BGH als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen. Der Versicherungsnehmer muss also beweisen, dass eine überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden besteht. Besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass es sich bei dem Gesundheitsschaden um das Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Veränderungen handelt, für die sich das Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache erweist, greift die Unfallversicherung nicht.

Bei der Frage, ob dem Versicherungsnehmer Leistungen aus der privaten Unfallversicherung zustehen, ist im Einzelfall stets der jeweilig zugrunde liegende Sachverhalt und die rechtlichen Bedingungen des konkreten Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen. Sollten in diesem Zusammenhang rechtliche Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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