Privates rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmer kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

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Grundsätzlich steht das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers.

Jedoch kann auch rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers geeignet sein, eine ordentliche oder außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn durch die Handlungen des Arbeitnehmers Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gleichermaßen zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB.

Arbeitgeber stellen im Hinblick auf die gegenseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme oftmals betriebliche Verhaltensregeln auf. Diese strahlen jedoch nicht immer und nicht direkt in den privaten Bereich aus. Von einer Ausstrahlung solcher Verhaltensregeln in den privaten Bereich kann nur gesprochen werden, wenn gesteigerte Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers aufgrund der Art des Arbeitsverhältnisses bestehen und das Verhalten einen konkreten Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung hat.

Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers könnten demnach berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, wenn dieses Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat. 

Das LAG Niedersachsen führt in einem Fall rechtswidrigen außerdienstlichen Verhaltens aus, dass ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sich nicht allein daraus ergibt, dass Medien über ein außerdienstliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers berichten und dabei der Name des Arbeitgebers bekannt gemacht wird. Dies insbesondere nicht, weil im konkreten Fall für den Arbeitnehmer die medienwirksame Veröffentlichung nicht vorhersehbar war. 

Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können dann beeinträchtigt sein, wenn der Arbeitnehmer in herausgehobener Position tätig ist und den Arbeitgeber nach außen hin repräsentiert. Auch die Vornahme der rechtswidrigen außerdienstlichen Handlung unter Nutzung von Betriebsmitteln, betrieblichen Einrichtungen oder Ausnutzung der betrieblichen Stellung stellt eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers dar. Eine gesteigerte Loyalitätspflicht ergibt sich auch oft gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es in der Praxis schwierig werden kann, eine Kündigung auf privates Fehlverhalten zu stützen. Die Anforderungen sind wie oben dargelegt sehr hoch. 

Arbeitgebern ist daher zu raten vor Aussprache einer solchen Kündigung die Voraussetzungen genau zu prüfen. 

Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer solchen Kündigung hiergegen vorgehen, da oftmals eine Ausstrahlung der privaten Handlungen in den dienstlichen Bereich verneint wird und eine damit begründete Kündigung sodann unwirksam sein dürfte.


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