Privatverkäufe im gewerblichen Ausmaß bei eBay – Konkurrenzlos günstig durch Rechtsbruch

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Der Alltag des Onlinehändlers könnte so entspannt sein. Kein Widerrufsrecht, keine Steuererklärung, keine Gewährleistungsrechte für Verbraucher, keine nervenaufreibenden Anrufe von Kunden wegen Kleinigkeiten.

Die Realität sieht anders aus: Wahrscheinlich getragene Hochzeitskleider werden innerhalb der Widerrufrist zurückgesendet. Die Kosten trägt der Händler. Die Buchhaltung bindet Kapazitäten. Der Steuerberater will bezahlt werden und bevor man sich darüber streitet, ob ein Sachmangel bereits bei Lieferung oder erst beim Kunden entstanden ist, nimmt man die Sache lieber gleich zurück, um sich nicht in kostenintensive rechtliche Kleinkriege verwickeln zu lassen. Und all das in einem Marktumfeld, das von einem unerbittlichen Preiskampf zwischen den Händlern gekennzeichnet ist.

Eine Art von „Onlinehändler" hat diese Probleme nicht: der gewerblich handelnde Privatverkäufer. Er kann seine Ware günstiger absetzen, weil er die Kosten durch zurückgesendete Ware und Gewährleistungsrechte nicht mit einpreisen muss. Außerdem werden in der Regel weder Umsatz-, noch Gewerbe- oder Einkommensteuer gezahlt.

Dieses Verhalten führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Der ehrliche, gesetzestreue Händler hat aufgrund der beschriebenen Vorteile des Privatverkäufers Nachteile, die in der Regel auch nicht allein durch bessere Qualität ausgeglichen werden können.

Aber wann ist ein Verkäufer „privat" und wann ist der „gewerblich", wann wird aus dem Privatverkäufer ein gewerblicher Verkäufer? Die Unterscheidung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkäufer ist gar nicht so eindeutig. Es geht nicht danach, ob der Verkäufer sich selbst als gewerblich einschätzt. Die Rechtsprechung zieht eine Reihe objektiver Kriterien zu Beurteilung heran. Indizien für ein gewerbliches Handeln beim Verkauf von Artikeln über die Internetplattform eBay sind darin zu sehen, dass der Anbieter immer wieder, also dauerhaft, Artikel über eBay verkauft, mehrere Artikel der gleichen Art vorhält oder sich selbst als „Powerseller" bezeichnet. Das Betreiben eines (eBay-) Shops ist ein weiteres Indiz. Je nach Einzelfall muss teilweise nur ein Kriterium vorliegen.

Weitere Kriterien sind:

  • hoher Anteil veräußerter Neuware
  • einzelner Artikel wird mehrfach verkauft

Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann auch die Anzahl der Verkäufe liefern. Hierzu gibt es verschiedene Entscheidungen von Gerichten - als Anhaltspunkt können folgende Zahlen dienen:

  • 27 Verkäufe innerhalb eines Monats
  • 39 An- und Verkäufe in einem Zeitraum von fünf Monaten
  • 168 Verkäufe innerhalb eines Jahres
  • 484 Ankäufe innerhalb eines Jahres
  • 242 Verkäufe in zwei Jahren

Was können redliche Onlinehändler gegen gewerbliche handelnde Privatverkäufer tun?

Zur Seite steht jedem Onlinehändler das Wettbewerbsrecht. Da der gewerblich handelnde private Verkäufer faktisch ein Unternehmer ist, muss er sich an die für Unternehmer geltenden rechtlichen Regelungen halten. Tut er dies nicht, kann er durch den redlich handelnden Unternehmer abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Dies hat meist zur Folge, dass die rechtswidrigen Aktivitäten sofort eingestellt werden. Die für die Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltskosten muss der wettbewerbswidrig handelnde Privatverkäufer zahlen.

In der Regel liegen bei Privatverkäufern folgende Gesetzesverstöße vor:

-       falsche Lebensmittelkennzeichnung

-       Keine/falsche Mehrwertsteuerangabe

-       keine Textilkennzeichnung

-       kein Impressum

-       keine Maßeinheiten

-       keine Angabe der Versandkosten

-       keine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung

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