Probleme bei der Kautionsrückzahlung

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Was ist zu tun, wenn mein ehemaliger Vermieter die Kaution einbehält und nicht zurückzahlt? Was gilt, wenn ich die Kaution in Form einer Bürgschaft erbracht habe?

Das Mietverhältnis ist beendet, die Wohnräume wurden bereits vor Wochen übergeben, aber die Kaution wird nicht zurückgezahlt. 

Sie haben anstelle einer Barkaution eine Bürgschaft erbracht, aber diese wird nicht im Original zurückgegeben. 

Wie setze ich meine Ansprüche gegen den ehemaligen Vermieter durch?

Ob die Kaution (in voller Höhe) herausgefordert werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich sind jedoch bereits nachstehende Umstände:

  • Hat der ehemalige Vermieter noch Ansprüche gegen Sie aus dem beendeten Mietverhältnis? Wurde die Miete ggf. nicht vollständig gezahlt? 
  • Bestehen Schadensersatzansprüche des ehemaligen Vermieters, weil die Mietsache beschädigt wurde?
  • Wurde die Mietsache ordnungsgemäß geräumt und herausgegeben?
  • Steht noch eine Betriebskostenabrechnung für einen zurückliegenden Nutzungszeitraum aus? 

Es stellt sich grundlegend die Frage, ob Ihr Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hat oder z.B. hinsichtlich etwaiger Gegenansprüche die Aufrechnung erklären kann. 

Sollte dies nicht der Fall sein und auch im Rahmen der noch vorzunehmenden Betriebskostenabrechnung keine Nachzahlung zu Ihren Lasten zu erwarten sein, dürfte der Rückzahlungs- bzw. Herausgabeanspruch fällig sein; eine Einzelfallbewertung behalten wir uns vor. 

Sofern Ihr Anspruch begründet und insbesondere fällig ist, kann die Rückzahlung der Kaution bzw. Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunde verlangt werden - notfalls auch gerichtlich. 


Dieser Artikel zeigt nur auszugsweise einen Überblick über mögliche mietrechtliche Probleme, die im Zusammenhang mit einer Rückzahlung der Kaution stehen können. Eine abschließende und rechtsverbindliche Würdigung mietrechtlicher Fragen können wir erst nach Erörterung des Einzelfalls vornehmen. Sprechen Sie uns an!

 


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