Promouve AG - Festgeld - Betrug?

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Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens aus Bern wurde ein deutscher Anleger der "Promouve AG", Bern zu seiner "Festgeld Anlage" befragt und wandte sich an hiesige Kanzlei.

Ein Blick auf die Vertragsunterlagen, das Handelsregister und das Impressum der Website https://promouveag.com lässt bereits aufmerken:

So findet sich zwar eine "Promouve AG" mit Geschäftssitz ("Domizil") Thunstrasse 34, 3005 Bern und der im Impressum genannten "Firmennummer: CHE-107.497.234".

Im Impressum wird das "Handelsregisteramt" aber erst gar nicht benannt.

Weiter heißt es im Impressum der "Promouve AG", 

Promouve AG, LLC wird von der U.S. Security and Exchange Commission reguliert und ist im Bundesstaat Delaware eingetragen. Diese Seite enthält alle SEC-Registrierungsdetails sowie eine Liste aller von Promouve AG eingereichten Dokumente (S-1, Prospekt, Aktuelle Berichte, 8-K, 10K, Jahresberichte) Management, LLC.

Die Inhalte der Website www.promouveag.com werden verantwortet von der Promouve AG

Aus einem hier vorliegenden Eröffnungsanttrag geht jedoch hervor, 

Die Angebote sind nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika oder für US-Bürger bestimmt.

Weshalb dann eine (angebliche) Regulierung in Delaware? Eine Promouve AG, LLC konnte nicht ermittelt werden.

Im Eröffnungsantrag wird ausgeführt, die "Mindestanlage für ´Festgeld´ beträgt jeweils 25.000 € (...)", o.g. Anlger konnte jedoch mit "nur" 20.000 € beginnen.

Auch der 2016 neben dem Geschäftssitz neu eingetragene Gesellschaftszweck ist verwirrend:

Der durch die Unternehmung selbst definierte Firmenzweck gemäss Handelsregister-Eintrag lautet wie folgt: Die Gesellschaft bezweckt: Unternehmensberatung, Training, Schulung und Ausbildung sowie Vermittlung von gleichartigen oder verwandten Dienstleistungen. 

Was haben Festgeld-Anlagen mit Unternehmensberatung zu tun?

Februar 2023 wurde der Sitz verlegt, Schmiedgasse 6 9100 Herisau, das Impressum weist weiterhin die "Thunstrasse 34. 3005 Bern Schweiz" aus (Stand 22.05.2023). 

Fraglich ist auch, ob der angelegte Betrag, über welchen laut Eröffnungsantrag "während der ersten 6 Monate nicht verfügt werden" kann, nach Ablauf der sechs Monate auf Antrag zurückgezahlt wird, denn die Laufzeit der Festgeld "Anlage" beträgt 12 Monate...

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger bundesweit, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind solche Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Auch bedarf es nicht selten der Forderungsanmeldung in den jeweiligen Insolvenzverfahren, welche Vorgänge wie die beschriebenen regelmäßig begleiten.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



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