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Prospekt unwahr – auch Konzernmutter haftet

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Rückabwicklung einer Anlage ist möglich, wenn der Prospekt für sie wesentliche Aspekte verschwiegen hat, so etwa die beherrschende Stellung eines Unternehmens über den Anlageemittenten.

Prospekte, die für Geldanlagen werben, sorgen immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen. Anlass sind meist unwahre oder fehlende Angaben. Ob ein Prospekt fehlerhaft ist, hängt dabei von dem von ihm vermittelten Gesamtbild ab. Für die mitzuteilenden Informationen kommt es auf den angesprochenen Anlegerkreis an. Unerfahrene Anleger dürfen sich dabei allein auf den Prospekt verlassen. Dieser muss alle für die Anlage relevanten, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse richtig und vollständig darstellen.

Weisungsabhängigkeit ist offenzulegen

Zu den notwendigen Informationen gehört auch, ob ein Wertpapieremittent eventuell von anderen Unternehmen beherrscht wird. Denn diese Situation kann sich erheblich auf die Anlage auswirken. So etwa im Fall der Wohnungsbau Leipzig-West AG, die über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag an eine andere Firma gebunden war. Dies ermöglichte für die Anlage nachteilige Entscheidungen. In dem von ihr ausgegebenen Prospekt über eine von ihr aufgelegte Anleihe stand davon jedoch kein Wort. Eine aber in jedem Fall wichtige Information für die Anlageentscheidung. Ein Anleger, der sich getäuscht sah, klagte daher auf Rückabwicklung seiner erworbenen Inhaberschuldverschreibung. Nachdem seine Klage in der Vorinstanz abgewiesen worden war, war der Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich. Der Anleger bekommt nun sein angelegtes Geld samt Zinsen zurück.

Direkte Klage gegen Prospektveranlasser möglich

Gleichzeitig fällte der BGH damit ein richtungsweisendes Urteil. Denn einerseits stellte er fest, dass der Anleger hier auch das beherrschende Unternehmen als Prospektveranlasser verklagen konnte. Schließlich kannte es den Prospekt. Wegen der Gewinnabführung hatte es vor allem auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anlageemission. Eine Folge, die im Übrigen auch andere Personen treffen kann. Andererseits gilt das auch für außerbörslich gehandelte Wertpapiere, wie sie im Fall vorlagen.

(BGH, Urteil v. 18.09.2012, Az.: XI ZR 344/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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