Prospekthaftung im weiteren Sinne über § 278 BGB

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Nach den BGH-Urteilen vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 und vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 werden bei KG-Modellen Sachverhalte, die vormals unter die kurzlebige Prospekthaftung im engeren Sinne fielen (Anspruchsverjährung drei Jahre ab Erwerb der Anlage bzw. der Veröffentlichung des Prospektes), unter die Prospekthaftung im weiteren Sinne subsumiert.

Dieses gilt möglicherweise auch bei Prospekthaftungsansprüchen aus Schuldverschreibungen und Zertifikaten. Hierfür gilt die Regelverjährung, nicht die Drei-Jahres-Frist der Prospekthaftung im engeren Sinne.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne vollzieht sich über den Schlüssel des § 278 BGB. Es kann je nach Auslegung angenommen werden, dass der jeweilig Handelnde als Vertreter (Vermittler, aber möglicherweise auch Prospektersteller oder andere Hilfspersonen) Aufklärungspflichten verletzte und dafür der Vertretene (Initiator, Gründungskommanditist) hafte.

Mit dieser vereinfacht wiedergegebenen Botschaft der BGH-Entscheidungen vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 und vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 können je nach Auslegung Verjährungsbarrieren besser überwunden werden.


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