Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bei Ehescheidung

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Was ist Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?

Wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um ein Gerichtsverfahren führen zu können, kann man Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) beantragen. Wenn diese gewährt wird, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten. Wenn es sich bei dem angestrebten Gerichtsverfahren um eine Ehescheidung handelt, spricht man von Verfahrenskostenhilfe. Hierzu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, wie man Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren beantragen kann, und was man sonst zum Thema noch wissen muss, erfahren Sie im folgenden Rechtstipp.


Unter welchen Voraussetzungen erhält man Verfahrenskostenhilfe für die Ehescheidung?

Allgemeine Voraussetzungen für PKH

Um Verfahrenskostenhilfe bei der Ehescheidung zu erhalten, müssen zum einen die Voraussetzungen für dem Empfang von PKH im Allgemeinen erfüllt sein:

  1. Noch kein laufendes Verfahren: Sie müssen PKH vor oder gleichzeitig mit der Anstrengung eines Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren läuft, ist es zu spät.
  2. Noch nicht abgelehnt:  Wenn Sie einen Antrag auf PKH gestellt haben, und dieser nicht bewilligt wurde, gilt diese Entscheidung des Gerichts, es sei denn, dass Ihre finanzielle Situation sich seit dem signifikant verändert hat.
  3. Finanzielle Bedürftigkeit: Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen so gering sein, dass Ihnen nicht zugemutet werden kann, die Kosten eines Gerichtsverfahrens selbst zu tragen.


Wie errechnet sich die „finanzielle Bedürftigkeit“?

Die „finanzielle Bedürftigkeit“ richtet sich nach dem sogenannten „einzusetzenden Einkommen“. Dieses wird folgendermaßen errechnet:

Monatliches Nettoeinkommen, inkl. evtl. empfangener Sozialleistungen, Renten, etc. Plus Vermögenswerte, Altersvorsorgen u.ä.

Minus Laufende Kosten wie Miete, Versicherung usw., sowie evtl. Freibeträge

Beläuft sich das einzusetzende Einkommen auf weniger als 15 € monatlich, erhält der Antragssteller PKH ohne Rückzahlungspflicht.

Beläuft sie sich auf mehr als 15 € monatlich, kann der Antragssteller PKH als zinsloses Darlehen, erhalten, welches er in maximal 48 Monatsraten zurückzahlt.


Voraussetzungen für ein Scheidungsverfahren

Zum anderen müssen die Voraussetzungen für ein Scheidungsverfahren gegeben sein; Die Ehe muss als gescheitert gelten und das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung von Scheidungsverfahrenskosten beinhaltet, kann übrigens keine PKH beantragt werden!


Wie beantragt man Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren?

Sie müssen spätestens wenn Sie beim Familiengericht Antrag auf Ehescheidung stellen, auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einreichen. Sie können, da bei Anstrengung eines Ehescheidungsverfahrens die Gerichtsgebühren vorgestreckt werden müssen, den Antrag auch vorausschicken, sobald die Voraussetzungen für ein Scheidungsverfahren erfüllt sind.

Da Sie bei einer Scheidung verpflichtet sind, (mindestens) einen Anwalt einzuschalten,

ist es sinnvoll, unter Vorlage aller nötigen Unterlagen Ihren Anwalt mit der Einreichung beider Anträge zu betrauen.

Die nötigen Unterlagen umfassen:

  • gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass) von Ihnen
  • Belege zur Angelegenheit (Schriftwechsel, Einverständniserklärung d. Ehepartners o.ä.)
  • Belege über Ihre finanzielle Situation (Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge, etc.) der letzten 3 Monate mindestens
  • Belege über Ihre Vermögenswerte (Sparbuch, Bausparvertrag, etc.)

Stellen Sie sicher, dass Ihre Unterlagen keine Fragen offen lassen. Legen Sie lieber „zuviel“ Material vor, als „zu wenig“.


Wir stehen ihnen bundesweit zur Seite.

Wenn Sie uns Ihr Mandat anvertrauen möchten, können Sie uns gerne einfach alle notwendigen Unterlagen zusenden, damit wir diese an das zuständige Gericht weiterleiten. Für eine Erstberatung zum Thema Scheidungsverfahren erheben wir eine Gebühr von 15 €, die nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt wird. Sie können die Anträge beim Gericht auch selbst stellen, und uns erst anschließend mit Ihrer Vertretung betrauen.

Kontaktieren Sie uns per Mail oder Telefon!


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