Prügelei in der Schule - wer zahlt?

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Unter Schulkindern kommt es leider öfter vor, dass sie gewalttätig werden gegenüber Mitschülern. Wenn es zu Verletzungen kommt, ist die Frage, wer hierfür einzustehen hat.

Kinder unter 7 Jahren haften gegenüber dem Geschädigten nicht. Wenn das Kind 7 Jahre alt ist oder älter, hat es grundsätzlich für Schäden einzustehen. Der Geschädigte kann dann beispielsweise Schmerzensgeld fordern oder den Ersatz weiterer Schäden, zum Beispiel einer kaputten Jacke.

Auf dem Schulweg oder in der Schule gilt jedoch etwas anderes.

Dies liegt daran, dass es in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung gibt. Diese hat man nicht selbst abgeschlossen, geschweige denn Prämien hierfür bezahlt. Sie tritt jedoch dann ein, wenn Schüler auf dem Schulweg oder in der Schule zu Schaden kommen. Schmerzensgeld zahlt die gesetzliche Unfallversicherung allerdings nicht. Sie übernimmt beispielsweise Behandlungskosten, auch eine Rentenzahlung ist möglich, wenn gesundheitliche Folgeschäden bleiben. Das Kind erhält dann auch noch später, wenn es schon berufstätig ist, Rentenzahlungen, weil es unfallbedingt eingeschränkt ist.

Solange ein Schüler den anderen nicht absichtlich schädigt, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass der Staat für diesen Fall die gesetzliche Unfallversicherung vorgesehen hat. Diese geht vor.

Wenn ein Schüler den anderen Schüler vorsätzlich verletzt hat, geht die gesetzliche Unfallversicherung nicht vor. Der Verletzte kann vom Schädiger Schadensersatz fordern. Allerdings wird die Frage, ob der Schädiger absichtlich handelt, sehr zurückhaltend beurteilt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder sich letztendlich nicht verletzen wollen, somit für sie die Verletzungsfolgen nicht absehbar sind. Dann ist ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig.



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