Punkte in Flensburg - und wie man den Eintrag verhindert

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Das Verkehrsrecht ist ständig in Bewegung. Neue Regelungen verändern die „Spielregeln für den Autofahrer” in regelmäßigen Abständen. Hier ein Beispiel: Künftig wird es noch wichtiger werden, sich gegen die Eintragung von Punkten in Flensburg bei Zeiten zu wehren. Seit einer vor zwei Jahren durchgeführten Gesetzesänderung kann der Eintrag der Punkte nicht mehr dadurch verzögert werden, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Begründung eingelegt wird.

Die (neuen) rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich in den § 29 Absatz 6 und 7 StVG.

Hintergrund: Flensburg-Punkte für Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich nach zwei Jahren aus dem Zentralregister gelöscht - es sei denn, es kommen neue dazu. Ärgerlich, wenn einige Punkte auf dem Konto aufgelaufen sind und kurz vor der fälligen Löschung ein neuer Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Die Tilgungsfristen betragen

  • 2 Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen (unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes)
  • 5 Jahre bei Verkehrsstrafsachen (Ausnahme: alkohol- und drogenbedingte Straftaten, oder Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug)
  • 10 Jahre in allen anderen Fällen

Bislang wurden die neuen Punkte erst mit Rechtskraft des Bescheids eingetragen; Einsprüche bis hin zum Gericht konnten sich also schon aus diesem Grunde lohnen, wenn in der Zwischenzeit die alten Punkte wegen des Zeitablaufes gelöscht waren. Damit ist jetzt in vielen Fällen Schluss; entscheidend für den Neueintrag ist seit der angesprochenen Neuregelung der Tag des Verstoßes. Etwas anderes gilt freilich, wenn die Informationsübermittlung nach Flensburg noch nach Ablauf der anschließenden sogenannten Überliegefrist erfolgt.

Wichtig ist daher, dass man sich bereits bei Erhalt des Bußgeldbescheides gegen diesen wendet. Achtung: Die Frist hierfür beträgt nur zwei Wochen! Bei Fragen zu Form und Inhalt des einzulegenden Einspruches hilft der Verkehrsanwalt. Entscheidend ist nämlich: wenn der Bußgeldbescheid aufgehoben wird (Verfahrenseinstellung), kommt es erst gar nicht zur Eintragung der Punkte. Das Vorgehen gegen die Verhängung von Flensburg-Punkten (oder Fahrverbot) hat in vielen Fällen Aussicht auf Erfolg.

Was viele nicht wissen: Die Kosten für die Vertretung in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt werden von der Rechtsschutzversicherung getragen, sofern Verkehrsrecht umfasst ist. Der Anwalt kann daher mit der Prüfung der Erfolgsaussichten und mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt werden, ohne dass ein Kostenrisiko besteht, bzw. höchstens in Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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