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Punktereform: Aus dem Verkehrszentralregister zum 01.05.2014 wird das Fahreignungsregister

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Zum 01.05.2014 wird die Reform des Verkehrszentralregisters in Flensburg in Kraft treten. Rein äußerlich wird damit das Verkehrszentralregister zum Fahreignungsregister.

Inhaltlich ändert sich in erster Linie, dass die Punkte nach dem Fahreignungsbewertungssystem vergeben werden. Nach der bis zum 30.04.2014 noch geltenden Rechtslage stand noch eine Punkteskala von 1-7 zur Verfügung, hingegen werden Verstöße ab dem 01.05.2014 – je nach Schwere – mit 1,2 oder 3 Punkten bewertet.

Anders als bisher werden nicht mehr alle Ordnungswidrigkeit gespeichert, für die eine Geldbuße von mindestens 40,00 € verhängt wurde, sondern nur bestimmte, in Anlage 13 FeV abschließend aufgezählte Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von mindestens 60,00 € verhängt wird.

Zukünftig nicht mehr eingetragen dürfen bzw. im Zuge der Umstellung gelöscht werden müssen nicht verkehrssicherheitsrelevante Verstöße, wie z.B. das Einfahren in die Umweltzone, Kennzeichenregeln, Sonntagsfahrverbote und Fahrtenbuchauflagen. Allerdings wird der Wegfall der Eintragung teilweise durch höhere Geldbußen kompensiert.

Mittelschwere Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, wie z. B. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung oder Nötigung werden nur noch dann eingetragen, wenn mindestens ein Fahrverbot verhängt wurde. Hingegen nicht mehr eingetragen werden können allgemeine Straftaten wie z. B. eine Beleidigung, die im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme begangen wurde.

Darüber hinaus werden auch Punktebewertung und Tilgungsfristen wesentlich vereinfacht: Eingetragene Ordnungswidrigkeiten bekommen einen Punkt und bleiben 2,5 Jahre eingetragen. Grobe Zuwiderhandlungen, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, werden mit 2 Punkten bewertet und 5 Jahre erfasst. Dies gilt auch für eingetragene Straftaten, es sei denn, die Fahrerlaubnis wurde hierfür entzogen: Dann gibt es 3 Punkte für eine Dauer von 10 Jahren, wobei diese Frist erst mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre ab Rechtskraft zu laufen beginnt.

Die wohl wichtigste Änderung im neuen System ist aber, dass die so genannte Tilgungshemmung entfällt. Die Eintragungen ab 01.05.2014 unterliegen starren Tilgungsfristen: Selbst wenn innerhalb dieser Frist ein neues Delikt hinzukommt, erfolgt nach Fristablauf zwingend die Löschung. Bislang war es so, dass mit jedem neuen Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist weitere Punkte angesammelt und die Eintragungsfrist verlängert wurde, wenn innerhalb einer einjährigen Überliegefrist die Erfassung ins Register erfolgt ist. Gemein ist allen Eintragungen, dass die Punkte mit dem Tattag entstehen und die Tilgungsfristen einheitlich mit der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung beginnen. An den Ablauf der Tilgungsfrist schließt sich eine einjährige Überliegefrist an.

Außerdem kennt das neue Recht auch neue Grenzwerte: Während es im alten System noch möglich ist, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung – je nach Punktestand – diesen um 4 oder 2 Punkte abzubauen, kann im neuen System nur noch eine einmalige Reduzierung um einen Punkt innerhalb von 5 Jahren erfolgen und dies auch nur durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei Erreichen von 1-5 Punkten. Bei einem darüber hinausgehenden Punktestand ist kein Punkteabbau mehr vorgesehen.

Zukünftig wird die Fahrerlaubnis bei 8 statt 18 Punkten entzogen, unter Ausnutzung sämtlicher Punkteabbaumöglichkeiten nun also bei 9 statt bislang 24 Punkten.

Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung werden die Alteintragungen umgestellt: Was nach neuem Recht nicht mehr gespeichert würde, wird gelöscht. Die übrigen Delikte bleiben mit den bisherigen Tilgungsregelungen gespeichert, wobei der bisherige Punktestand umgerechnet wird. Eintragungen ab 01.05.2014 unterliegen den neuen Regelungen und haben keine Tilgungshemmung für Alteintragungen.

Bei allen, die derzeit laufende Verfahren haben, bietet die anstehende Reform insbesondere in der Übergangszeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Es muss bei laufenden Verfahren genau geprüft werden, ob es dem/der Betroffenen eher hilft, noch eine Eintragung der Tat vor dem 01.05.2014 oder erst danach anzustreben, soweit es nicht aussichtsreich erscheint, durch die Verteidigung eine Eintragung insgesamt zu verhindern. Allerdings ist eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Zeitpunkt der Eintragung im Verkehrszentralregister nicht gegeben, sodass wenn eine Eintragung noch vor dem 01.05.2014 angestrebt werden soll, dies dann doch eher zeitnah betrieben werden sollte. Hier ist fachkundige Beratung gefragt, die am besten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht bieten kann.

Schließlich birgt auch die automatische Umrechnung der Punkte sowie die vorzunehmende Löschung nicht mehr eintragungspflichtiger Delikte die Gefahr, dass dies fehlerhaft geschieht und dem/der Betroffenen nach dem 01.05.2014 durch im Fahreignungsregister vorhandene falsche Eintragungen Nachteile entstehen können. Deshalb bietet es sich auch hier an, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Überprüfung der Eintragungen im Register zu beauftragen.


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