Fahreignungsregister und Fahrerlaubnis

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Geschwindigkeitsverstöße gehören zu den häufigsten Gründen für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ein Verstoß gegen die jeweilige vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit kann jedoch schwerwiegende Folgen haben. Es handelt sich hierbei um begangene Ordnungswidrigkeiten.

Die Sanktionen erfolgen gestaffelt nach der Schwere des Vorwurfs. Sie reichen von Bußgeldern, der Eintragung von Punkten in Ihr Fahreignungsregister und der Verlängerung der Probezeit bis hin zu mehrmonatigen Fahrverboten.

Ab dem achten eingetragenen Punkt im Fahreignungsregister wird Ihnen die Fahrerlaubnis zwingend entzogen! Ein Antrag auf Neuerteilung ist dann frühestens nach sechs Monaten zulässig.

Unterschieden wird zwischen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit inner- und außerorts sowie dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von bis zu 20 km/h wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 35 Euro fällig. Ab dem 21. Kilometer steigt das Bußgeld bereits auf 80 Euro an. Hinzu kommt eine Eintragung von einem Punkt in ihr Fahreignungsregister.

Das Flensburger-Punktesystem des Verkehrszentralregisters (VZR) wurde bereits im Jahr 2014 auf das Fahreignungsregister (FAER) umgestellt. Trotzdem ist diese Neuregelung vielen Autofahrern bisher unbekannt geblieben.

Nach der alten Regelung konnten Sie bis zum Entzug der Fahrerlaubnis achtzehn Punkte sammeln. 

Nach der Neuregelung erfolgt ab dem achten Punkt bereits zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab dem 26. Kilometer tritt neben ein Bußgeld von 100 Euro und der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister die mögliche Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.

Hier lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts für Verkehrsrecht, der mit seinen spezifisch erworbenen Kenntnissen eine effektive Verteidigung für sie vorbereitet.

Solche Geschwindigkeitsverstöße werden in der Regel durch Blitzer oder Nachfahrfahrzeuge dokumentiert. Die Verteidigung kann sich eventuell auf die Umstände der erfolgten Messung stützen. Mehrere gängige Messverfahren unterliegen einer hohen Fehleranfälligkeit und können daher auf technischer Ebene angegriffen werden. Um dem entgegenzuwirken wird Ihnen von der gemessenen Geschwindigkeit ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h gewährt. Sollten Sie schneller als 100 km/h gefahren sein, beträgt der Toleranzabzug bereits drei Prozent der gemessenen Geschwindigkeit. Wurde die Messung durch ein Nachfahrsystem erhoben, können höhere Toleranzabzüge von fünf Prozent und mehr erfolgen, je nachdem, welches konkrete Messverfahren angewendet worden ist. 

Oftmals wird der Toleranzabzug falsch berechnet, mit der Folge, dass die drohenden Sanktionen weit milder ausfallen. Auch die Aufstellung der Messanlage selbst kann durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht unter Umständen angegriffen werden.

Im Bußgeldverfahren gelten in der Regel sehr kurze Verjährungsfristen von drei Monaten. Die Prüfung, ob ein Vorliegen einer möglichen Verjährung in Betracht kommt, gehört zu den grundlegenden Möglichkeiten für einen Fachanwalt, den Mandanten zu verteidigen. Sollte in ihrem Fall bereits eine Verjährung eingetreten sein, führt dies nämlich zwingend zur Einstellung des gesamten Ordnungswidrigkeitenverfahrens.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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