Radfahrer wird vom Pferd verletzt

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Das LG Frankenthal hatte zu entscheiden, wer in welcher Höhe haftet, wenn ein Fahrradfahrer während des Überholvorgangs von einem Pferd verletzt wird (Urteil vom 05.06.2020, Az.: 4 O 10/19).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auf einem nur für Radfahrer zugelassenen Fahrradweg befanden sich zwei Reiterinnen auf ihren Pferden. Der Fahrer eines Liegefahrrads überholte die Pferde mit einem Abstand von ca. 40 Zentimetern. Während des Überholvorgangs schlug eines der Pferde aus und brachte den Fahrradfahrer zu Sturz. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich an der Hand. Der Radfahrer forderte von der Halterin des Pferdes unter anderem Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen.

Das LG Frankenthal führte in seinem Urteil aus, dass für die Halterin des Pferdes eine sogenannte Tierhalterhaftung besteht. Dies bedeutet, dass die Halterin verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden einzustehen hat, welche das Tier verursacht. Allerdings hatte sich vorliegend der Radfahrer eine hälftige Mitschuld anrechnen zu lassen. Das Gericht stellte fest, dass für Radfahrer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann gelten, wenn sich wie vorliegend verbotswidrig Pferde auf dem Fahrradweg befinden. Das Landgericht führte aus, dass bei einem Pferd mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, so dass der Radfahrer beim Überholvorgang einen Sicherheitsabstand von wenigstens 1,5 – 2 Metern hätte einhalten müssen. Weiter hätte sich der Radfahrer mit den Reiterinnen über das Überholen verständigen können, was er unterlassen hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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