Räumungsanspruch gegen die Kinder des Mieters – LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2021, Az 6 T 144/21

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Im aktuellen von mir geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn wegen Räumung der Mietwohnung hat das Landgericht Bonn noch mal bestätigt, dass dem Vermieter kein Räumungsanspruch gegen die Kinder des Mieters zusteht. Der Vermieter hat den Ehemann der Meterin sowie ihre drei Kinder auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Ein Kind war dabei minderjährig, die beiden anderen Kinder haben bereits Völljährigkeit erreicht.

Das Landgericht Bonn hat im Rahmen der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass im Haushalt der Eltern lebende Kinder nicht Besitzer der gemeinsamen Wohnung, sonder nur Besitzdiener ihrer Eltern sind.

Auf Herausgabe der Mietsache und Räumung der Wohnung haftet ausschließlich der Besitzer der Mietsache. Bloßer Besitzdiener, der die tatsächliche Gewalt über die Sache für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt und sich diesem gegenüber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis befindet, haftet dafür nicht. Dies gilt für die minderjährigen Kindes des Mieters als auch die volljährigen Kinder. Regelmäßig üben Kinder, die volljährig geworden sind und weiter in der Wohnung ihrer Eltern wohnen, die Sachherrschaft an den Räumen der Wohnung nicht als eigenen Besitz, sondern weiter unter Prägung des fortbestehenden sozialen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber ihren Eltern und im Rahmen einer gewissen sozialen Weisungsmacht ihrer Eltern aus.

Für einen entsprechenden Klageantrag des Vermieters fehlt daher sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch der Räumungsanspruch.


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