Raub, räuberische Erpressung, schwerer Raub, räuberischer Diebstahl

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Das Strafgesetzbuch stellt zahlreiche Raubdelikte unter Strafe. Dazu gehören: räuberischer Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung und ihre Ausprägungen als schwerer Raub sowie Raub mit Todesfolge sowie der räuberische Angriff auf Kraftfahrer. 

Was also tun, wenn man eine Vorladung zu einem Gerichtstermin bekommt auf dem eine Raubtat als Vorwurf steht? Zunächst einmal gilt es: Ruhe bewahren. Der Raub ist ein Verbrechen. Das bedeutet, dass eine Straferwartung von nicht unter einem Jahr im Gesetz vorgesehen ist. In einigen Raubfällen ist die Mindeststrafe sogar noch höher. 

Es gibt sogar Raubdelikte, die mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht sind. Das bedeutet aber nicht, dass Sie auch tatsächlich wegen Raubes verurteilt werden und eine Raubtat mit Sicherheit begangen haben. Das muss im Gerichtsprozess erst einmal erwiesen werden. 

Der Grundtatbestand des § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat. Die Wegnahme muss durch Nötigung erfolgt sein. Die bloße Androhung genügt. 

Bei der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB hingegen ist keine Wegnahme erforderlich, es genügt auch die Herausgabe durch das Opfer. Die Anwendung von Gewalt oder die Ankündigung von Gewalt für Leib oder Leben muss aber vorliegen. Zudem muss der Täter Bereicherungsabsicht haben. 

Was soll man tun, wenn man eine Vorladung wegen eines Raubdelikts bekommt? 

Sie sollten sich unverzüglich an einen Strafverteidiger wenden und ihn damit beauftragen, Sie zu verteidigen. Bei den Raubdelikten haben Sie immer einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. 

Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie einen Anwalt für Strafsachen beauftragen und nicht einen Anwalt, der keine Spezialisierung auf das Strafrecht aufweist. Gerne können Sie mich beauftragen. Ich verteidige Sie sehr gerne als Pflichtverteidigerin, wenn es um den Tatvorwurf des Raubes geht. Rufen Sie einfach an, ich bin für Sie da.


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