Raucherpausen können gefährlich sein!

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Kann eine Pause zur Kündigung führen?

Grundsätzlich gilt für Pausen das Arbeitszeitgesetz. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu unterbrechen sowie bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist diese für 45 Minuten zu unterbrechen.


Wer legt die Pausen fest?

Die Festlegung, also die zeitliche Lage der Pausen obliegt der Arbeitgeberseite. Dabei ist es möglich, dass Regelungen zu Pausenzeiten auch beispielsweise sich durch Beteiligung des Betriebsrates in einer Betriebsvereinbarung wiederfinden oder aber es eine jahrelange Praxis in einem Betrieb gibt, wie die zeitliche Lage und die Bestimmung der Pausenzeiten erfolgen.


Darf die Arbeitszeit ohne Zustimmung von Arbeitgeberseite damit nicht unterbrochen werden?

Selbstverständlich muss es möglich sein, dass im Bedarfsfalle, wie beispielsweise zum Besuch der Toilette, die Arbeitszeit unterbrochen werden können muss. Solche Unterbrechungen unterfallen selbst verständlich nicht der vorherigen Zustimmung von Arbeitgeberseite. Gleichwohl kann es erforderlich sein, dass die Arbeitnehmerseite solche Unterbrechungen der Arbeitszeiten in ein vorhandenes Zeiterfassungssystem eintragen muss und diese Unterbrechungen auch als Pausenzeiten dokumentiert werden müssen.


Gibt es Raucherpausen?

Das Rauchen ist grundsätzlich Privatsache und stellt insoweit keine Arbeitszeit dar. Unterbrechungen, die dazu genutzt werden, um eine Raucherpause einzulegen, sind Freizeitgestaltungen und sind den Pausenzeiten zugewiesen. Eigenmächtige Pausen außerhalb der möglicherweise vorbestimmten Zeitkorridore für Pausen stellen sich folglich als arbeitsrechtlicher Pflichtenverstoß dar.


Welche Pflichten können für Raucherpausen bestehen?

Zunächst müssen solche Unterbrechungen der Arbeitszeit von Arbeitgeberseite auch akzeptiert werden. Darüber hinaus kann von Arbeitnehmerseite gefordert werden, dass Mitarbeitende den Beginn der Raucherpause und das Ende der Raucherpause auch als Pausenzeiten dokumentieren und als solche erfassen. Sollte solches unterbleiben, stellt sich die fehlende Dokumentation gegebenenfalls als Verstoß gegen die Arbeitszeiten dar.


Welche Konsequenzen kann ein Verstoß haben?

Die eigenmächtige Raucherpause ohne Dokumentation einer Pausenzeit und ohne Erfassung als Pause stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Mehr noch, im Ergebnis kann sich ein solches Verhalten als beharrliches Erschleichen bezahlter Pausen darstellen. Unter Berücksichtigung einer solchen Annahme wäre darin ein Arbeitszeitbetrug zu sehen. Dieser kann folglich geeignet sein, eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung zu begründen.

In einem entschiedenen Fall bewertete das Thüringer Landesarbeitsgericht damit eine Kündigung für wirksam. Zwar war hier lediglich die fristgerechte Kündigung wirksam, nicht die fristlose. Dies hatte jedoch seine Ursache in der Besonderheit des Falles, vgl. LAG Thüringen – 1 Sa 18/21.


Es ist also bei der Angabe von Arbeitszeiten bzw. Pausenzeiten Sorgfalt geboten.


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