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Sind Raucherpausen zu vergüten?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Raucher können ihre Sucht auch während der Arbeitszeit oftmals nicht unterdrücken – sie finden sich daher regelmäßig zu Raucherpausen, z. B. am Haupteingang oder an extra für sie eingerichteten Raucherinseln, zusammen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg musste diesbezüglich in zwei Fällen entscheiden, ob die Raucherpausen während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu vergüten sind oder ob sie ein „Privatvergnügen“ des qualmenden Beschäftigten darstellen.

Raucherpausen vom Chef geduldet?

Zwei Raucher waren seit einigen Jahren in einem Unternehmen beschäftigt, als ihr Arbeitgeber zunächst diverse Betriebsanweisungen erließ, wonach das Rauchen während der Pause und Arbeitszeit im Aufenthaltsraum, den Toiletten und im Hallenbereich verboten wurde. Raucher durften nunmehr nur noch an den ausgewiesenen Raucherinseln quarzen.

Den Anweisungen folgte eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Danach sollten Nichtraucher im Unternehmen vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Raucher verhindert werden – diese durften daher nur noch an den ausgewiesenen Raucherinseln qualmen und mussten sich vor bzw. nach jeder Raucherpause aus- bzw. einstempeln.

So kam heraus, dass unter anderem die beiden Raucher während ihrer Arbeitszeit durchschnittlich zwischen 60 und 80 Minuten pro Tag nicht gearbeitet, sondern Raucherpausen eingelegt hatten. Die zog der Arbeitgeber daraufhin vom monatlichen Lohn ab. Die Raucher erklärten, dass der Arbeitgeber seit Jahrzehnten die Raucherpausen seiner Beschäftigten vergütet habe und aufgrund betrieblicher Übung auch zukünftig dazu verpflichtet sei. Der Streit um den restlichen Lohn endete vor Gericht.

Nichtarbeit muss nicht bezahlt werden

Das LAG Nürnberg wies sämtliche Ansprüche der beiden Raucher zurück. Anstatt zu arbeiten, haben sie schließlich bis zu einer Stunde am Tag mit Rauchen verbracht. Gemäß dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ konnten sie daher auch keine Vergütung für ihre „Freizeittätigkeit“ verlangen.

Zwar gibt es gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Ausnahmen von diesem Grundsatz. So erhält ein Beschäftigter z. B. seinen vollen Lohn auch bei Krankheit nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ausbezahlt. Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig.

Kein Leistungswille des Arbeitgebers

Ein Vergütungsanspruch ergab sich auch nicht aufgrund betrieblicher Übung. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten regelmäßig und vorbehaltslos eine bestimmte Leistung, wie z. B. Urlaubsgeld, gewährt – die Mitarbeiter können dann nämlich erwarten, dass sie auch zukünftig in den Genuss dieser Leistung kommen werden. Vorliegend wollte der Arbeitgeber aber seinen rauchenden Mitarbeitern keine Leistung gewähren. Er hatte die Raucherpausen in der Vergangenheit vielmehr nur deshalb vergütet, weil er vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nicht genau überprüfen konnte, wie oft und wie lange von welchem Mitarbeiter Raucherpausen gemacht werden. Somit hat der Arbeitgeber seinen Angestellten auch keine bestimmte Leistung zugebilligt – wie oft er trotz Nichtarbeit Lohn gewährt hatte, hing vielmehr von der Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen ab.

Benachteiligung der Nichtraucher?

Im Übrigen konnten die Raucher nicht erwarten, auch weiterhin für ihr Nichtstun Geld zu bekommen. Ihnen musste vielmehr klar sein, dass ihr Chef nur geleistete Arbeit vergüten möchte. Anderes würde außerdem zu einer Benachteiligung der Nichtraucher führen, die ihre Arbeit nur während der gesetzlichen Pause unterbrechen. Kurz: Während die Raucher bis zu einer Stunde am Tag ihre Sucht befriedigen, müssten ihre nichtrauchenden Kollegen zur selben Zeit schuften – also mehr Leistung für das gleiche Gehalt erbringen.

Dagegen sah das Gericht in der Pflicht, sich für die Raucherpausen aus- bzw. einzustempeln, keine Benachteiligung der Raucher. Ohne eine derartige Kontrolle wäre es dem Arbeitgeber nicht möglich, zwischen Raucherpause und Arbeitszeit zu unterscheiden und eventuell einen Lohnabzug vorzunehmen. Dieses Problem stellte sich bei den Nichtrauchern jedoch nicht, weil die regelmäßig nur ihre gesetzliche und unbezahlte Pause machten.

Gesundheitsschutz ist zu beachten

Letztendlich widerspräche die Vergütung der Raucherpausen nach Ansicht des Gerichts der Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Würde das „Privatvergnügen“ Rauchen entlohnt werden, würde das Arbeitnehmer am Ende nämlich nur anspornen, so viele und lange Raucherpausen wie möglich zu machen. Das wiederum könnte krankheitsbedingte Ausfälle im Betrieb erhöhen.

(LAG Nürnberg, Urteil v. 21.07.2015, Az.: 7 Sa 131/15, Urteil v. 05.08.2015, Az.: 2 Sa 132/15)

(VOI)

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