RDP Rechtsanwälte und die Kouneli Media GmbH (Hrsg. Playboy Magazin): Urheberrechtliche Abmahnung

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Kouneli Media GmbH, Herausgeberin des Playboy Magazins, vor, die sich von der Kanzlei RDP Rechtsanwälte (Röhl – Dehm & Partner) aus Augsburg vertreten lässt.

Vorab: Sollten Sie eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Ihrer Angelegenheit. Melden Sie sich gerne via eMail unter info@wd-recht.de oder telefonisch unter 0251 / 208680-30.

 

Gegenstand der Abmahnung der Kouneli Media GmbH

Gegenstand der Abmahnung sind einige Fotografien des deutschen Magazins „Playboy“, an denen die Kouneli Media GmbH die Rechte inne zu haben behauptet. Wir haben über solche Abmahnungen bereits bereitet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-rdp-rechtsanwaelte-fuer-die-kouneli-media-gmbh-herausgeberin-des-dt-playboy-magazins_168580.html

Dem Vorwurf nach soll der Abgemahnte unberechtigt Playboy-Bilder entwickelt-, auf Fotopapier gedruckt- und sodann im Internet in Form einer Autogrammkarte angeboten und verkauft haben. Dem Vorwurf nach soll der Abgemahnte die Bilder als Nutzer des Online-Playboy-Premium-Angebots zuvor geladen haben. Gerügt wird ein Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 15, 17, 19a UrhG. Damit behaupten die RDP Rechtsanwälte die unberechtigte Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Lichtbildwerken.

 

Forderungen der Kouneli Media GmbH

Die Kouneli Media GmbH fordert über die RDP Rechtsanwälte von dem Abgemahnten

• die vorgeworfenen Nutzungen einzustellen und zu beseitigen und eine solche Nutzung künftig zu unterlassen;

• eine ausreichende und strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (als Entwurf beigefügt)

• Schadenersatz für die Nutzungen zu leisten, wobei hier Beträge von 250,00 EUR und 500,00 EUR, jeweils zzgl. eines Verletzerzuschlags von 100%, berechnet werden

• die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 60.000,00 EUR zu erstatten.

 

Tipp: Verhalten nach Erhalt einer solchen Abmahnung

Angesichts der hohen Zahlungsforderungen, die hier (je nach Sachverhalt) schnell auch in den fünfstelligen Bereich gehen können und der 30jährigen strafbewehrten Bindung, muss nicht eigens hervorgehoben werden, dass eine solche Abmahnung sehr ernst genommen werden muss. Die Abmahnung dient der Verhinderung eines Gerichtsverfahrens, wird sie ignoriert, riskiert man ebensolche Weiterungen und zusätzliche Kosten.

Damit sollten Sie selbstverständlich die gesetzten Fristen einhalten und innerhalb der Fristen fachkundigen Rechtsrat einholen. Hierbei empfiehlt es sich natürlich hier, wie überall, einen Fachmann, hier bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, zu Rate zu ziehen. Der Fachanwalt kann mit der erforderlichen Sicherheit die Begründetheit der Abmahnung in Grund und Höhe einschätzen und -je nach Ergebnis der Prüfung- das richtige Vorgehen vorschlagen und auch richtig umsetzen.

Ist der Vorwurf dem Grunde nach richtig und soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, muss vorher so gut es geht sicher gestellt sein, dass es zu keiner Wiederholungshandlung kommen kann, die zu einer Vertragsstrafe führen könnte. Daher wäre der Abgemahnte zunächst über die Reichweite der Erklärung aufzuklären, die über den Wortlaut hinausgeht. Weiter ist die Abgabe der Erklärung in tatsächlicher Hinsicht richtig vorzubereiten. Der Text der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung sollte vor Abgabe unbedingt modifiziert werden.

Auch der Höhe nach sind die Forderungen auch bei einer dem Grunde nach berechtigten Abmahnung nicht in Stein gemeißelt und Verhandlungssache. Dies betrifft sowohl den Gegenstandswert und damit die Anwaltskosten, als auch den (Lizenz-) Schadenersatz für die Nutzung der Bilder. Wie weit hier verhandelt werden kann, ist Tatfrage (sachverhaltsabhängig) und kann nicht allgemeingültig gesagt werden.

 

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich auf diesem Gebiet besondere praktische und theoretische Kenntnisse nachgewiesen. Den Gegner kennen wir bereits aus vorangegangenen Angelegenheiten.

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

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