Abmahnung der RDP Rechtsanwälte für die Kouneli Media GmbH (Herausgeberin des dt. Playboy Magazins)

  • 2 Minuten Lesezeit

Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kouneli Media GmbH aus München vor, die sich von der Kanzlei RDP Rechtsanwälte aus Augsburg vertreten lässt. 

Gegenstand der Abmahnung

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Bilder des Magazins Playboy ohne Berechtigung auf Fotopapier gedruckt und diese dann im Internet angeboten und verkauft zu haben. Hierdurch sei es zu einer rechtswidrigen Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung von geschützten Playboy-Inhalten im gewerblichen Umfang gekommen. Die verletzen Rechte stünden alleine der Kouneli Media GmbH zu, welche die Nutzungen nicht lizenziert habe.

Nach allem wird ein Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1, Nr. 5, 15, 16, 17, 19a UrhG gerügt.

Was fordert die Kouneli Media GmbH?

Die Kouneli Media GmbH fordert über ihre Anwälte

  • die Nutzung der gerügten Lichtbilder einzustellen
  • die Nutzungen zu beseitigen
  • und in Zukunft zu unterlassen. Zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr liegt der Abmahnung ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen bei.
  • Weiter fordert CBH Auskunft hinsichtlich Quelle, Umfang und Zeitraum der Nutzung sowie zu dem Umsatz, der mit dem Vertrieb der Lichtbilder erzielt wurde.
  • Zudem wird Schadenersatz iHv. 500,00 EUR pro Lichtbild gefordert, zzgl. Eines Verletzerzuschlags von 100 % (also 1.000,00 EUR pro Lichtbild). Insgesamt werden 21.000,00 EUR Schadenersatz gefordert. Vergleichsweise wird ein SE von 10.000,00 EUR innerhalb der gesetzten Frist angeboten.
  • Darüber hinaus wird Aufwendungsersatz gefordert, d. h. Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren. Für den Unterlassungsanspruch wird ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR je Lichtbild angesetzt, sodass sich zusammen mit der Schadenersatzforderung ein Gegenstandswert von insgesamt 210.000,00 EUR ergibt.

Wie sollte man mit der Abmahnung umgehen?

  • Beachten Sie die gesetzen Fristen
  • Handeln Sie nicht vorschnell und geben nicht voreilig das Unterlassungsversprechen in der beigegebenen Form ab
  • Suchen Sie keinen direkten Telefonkontakt mit dem Rechtsvertreter von CBH. In einem solchen Gespräch besteht keinerlei Waffengleichheit. Schnell wird ein Vorbringen, das der Verteidigung dienen soll, im Gegenteil gegen den Abgemahnten verwandt.
  • Gegen Sie nicht das beiliegende Unterlassungsversprechen ab.
  • Angesichts der langen und strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen und der hohen Kostenforderungen sollten Sie unbedingt vor einer Unterwerfung einen (bestenfalls) Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kontaktieren.

Der Fachanwalt prüft die Berechtigung der Forderungen nach Grund und Höhe. Sollten Ansprüche nicht bestehen, würde er die Forderungen zurück weisen und seine eigenen Kosten bei der Gegenseite geltend machen. Ist von einer Verletzungshandlung auszugehen, wird eine Reaktion vorgestellt, die den Wünschen des Abgemahnten und den Umständen am ehesten gerecht wird. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, so modifiziert der Anwalt die eingeforderte Erklärung so weit wie möglich zugunsten des Abgemahnten. Über die Schadenersatzforderung und den Gegenstandswert wird verhandelt.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema