Recht auf Abfindung nach Kündigung? Ein Kurz-Rechtstipp

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Oftmals stellen uns Mandanten die Frage, ob es einen Anspruch auf Abfindung nach einer ausgesprochenen Kündigung geben kann. Auf diese Frage möchten wir heute näher eingehen und auch nach den verschiedenen Kündigungsarten differenzieren. Dabei stehen die Fragen im Mittelpunkt: Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? Benötigt man dazu einen Aufhebungsvertrag? Was passiert bei einer „fristlosen Kündigung?“


Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

Rund um die Abfindung gibt es viele Gerüchte. Es gibt oftmals auch sog. „Abfindungsrechner“. Diese suggerieren, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gäbe. Dem ist aber (grundsätzlich) nicht so. Es gibt (Ausnahme: § 1a KschG) keine gesetzliche Vorschrift, die einen Arbeitgeber dazu verpflichet, nach einer ausgesprochenen Kündigung, eine Abfindung zu zahlen.


Aber warum werden dann überhaupt Abfindungen gezahlt?

Der Grund liegt häufig in einer erhobenen Kündigungsschutzklagen. Oft bestehen Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Dann ist es für den Arbeitgeber oft sicherer einen (gerichtlichen-)Vergleich abzuschließen. Dies bringt Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage durchsetzen kann, wird sich kaum ohne entsprechende Abfindung zu einem Vergleich überreden lassen.

In dieser Phase ist eine stringente Taktik und das Verhandlungsgeschick des Anwalts gefragt. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hierzu Hilfestellung oder Beratung benötigen, melden Sie sich noch heute bei uns in der Kanzlei zum Roland.

Wenn bereits vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder bereits vor der Kündigung Rechtsrat von uns eingeholt wird, lässt sich oftmals -durch einen vom Anwalt umfassenden erstellten Aufhebungsvertrag- ein Prozess im Vorfeld vermeiden. Nehmen Sie auch hierzu gerne Kontakt auf.

Wie hoch kann eine solche Abfindung sein?

Hier kommt es im Wesentlichen auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. Etabliert hat sich die Formel, dass pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt als Berechnungsgrundlage dient. Aber pauschal muss das nicht immer gelten. Um für Sie ein möglich günstiges Ergebnis zu erzielen, beleuchten wir Ihren Fall aus allen Winkeln. Das schlägt sich dann auch in der Abfindungssumme nieder.

Wie wird eine Abfindung eigentlich wirksam vereinbart?

Es gibt unterschiedliche Wege. Es kann entweder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, durch einen gerichtlichen Vergleich (sehr oft), durch eine Regelung im Arbeitsvertrag oder durch eine gerichtliche Entscheidung (selten).


Wenn Sie Fragen rund um die Themen Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag haben, melden Sie sich noch heute bei der Kanzlei zum Roland. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden zurück. Daneben stehen wir natürlich auch für alle anderen Themen des Arbeits- und Zivilrechts zur Verfügung. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen und bundesweit. 





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