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Recht zur fristlosen Kündigung durch Vermieter nach Streit?

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Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern sind oft das Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier über einen Fall einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter sowie deren rechtlichen Folgen.

Der Vermieter hatte einen Besichtigungstermin mit seinem Mieter vereinbart, um die installierten Rauchmelder in der Wohnung in Augenschein zu nehmen. Nachdem der Vermieter versuchte, auch solche Räume zu betreten und besichtigen, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren, protestierte der Mieter hiergegen und bat den Vermieter, das Zimmer zu verlassen und im weiteren Verlauf auch, sich insgesamt aus der Wohnung zu entfernen. Dies verweigerte der Vermieter und blieb weiterhin in der Wohnung. Der Mieter umfasste den Vermieter dann mit seinen Armen und trug ihn gegen seinen Willen aus der Wohnung. Daraufhin sprach der Vermieter gegenüber dem Mieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.

In erster Instanz unterlag der Vermieter, das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das Landgericht gab ihm jedoch Recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Mieter wandte sich gegen dieses Urteil des Landgerichts mit dem Rechtsmittel der Revision an den BGH.

Dieser hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Räumungsklage endgültig ab. Als Begründung stellte der BGH fest, dass der Vermieter im Hinblick auf den vereinbarten Zweck der Besichtigung (Besichtigung der mit Rauchmeldern versehenen Räume) nicht das Recht hatte, auch andere Zimmer innerhalb der Wohnung zu besichtigen. Nachdem er dies gegen den ausdrücklich geäußerten Willen seines Mieters trotzdem tat und sich entgegen der Aufforderung des Mieters auch nicht aus der Wohnung entfernte, lag hierin eine Verletzung des Hausrechtes des Mieters durch den Vermieter.

Den Vermieter traf daher zumindest eine Mitverursachung bzw. Mitschuld am sich hieraus ergebenden Ablauf. Das Landgericht hätte dies berücksichtigen müssen, was es jedoch unterlassen hat, sodass das Urteil aufzuheben war.

Quelle: BGH Urteil vom 04.06.2014, Aktenzeichen VIII ZR 289/13


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