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Rechte eines Betriebsrats bei geplanten Massenentlassungen

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In Ihrem Betrieb ist eine größere betriebliche Umstrukturierung geplant?

I. Betriebsrat gründen, falls nocht nicht vorhanden

Sofern bzw. sobald ein Betriebsrat besteht, darf der Arbeitgeber nach § 111 BetrVG keinerlei Vollzugshandlung einer sogenannten Betriebsänderungen ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat vollziehen. Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber weder Kündigungen aussprechen darf, noch Aufhebungsverträge anbieten darf, bevor er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandelt hat.

2. Interessenausgleich

Im Interessenausgleich verhandeln Arbeitgeberseite und Betriebsrat gleichberechtigt über das "Ob", "Wann" "Wie" und "Wen" der Betriebsänderung. Sollten sich Arbeitgeberseite und Betriebsrat nicht einigen, muss die Verhandlungen als gescheitert erklärt werden und die Einigungsstelle angerufen werden. Vor einem Spruch der Einigungsstelle darf die betriebliche Änderung in keiner Weise vom Arbeitgeber vollzogen werden. Dies eröffnet dem Betriebsrat eine sehr gute Verhandlungsposition, da es die Arbeitgeberseite in der Regel sehr eilig hat und die fortlaufende Zeit in der Regel den Arbeitgeber auch Geld kostet. Im Rahmen dieser Verhandlung kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Auch dies erhöht wiederum den Druck auf die Arbeitgeberseite.

3. Sozialplan

Über dies hinaus muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan verhandeln. In diesem Sozialplan sind die Ausgleiche für alle Mitarbeiter zu verhandeln, die durch die Betriebsänderung einen Nachteil erleiden, zum Beispiel eine Kündigung erhalten. Hier werden insbesondere Abfindungszahlungen, aber auch die Einführung von sogenannten Transfergesellschaften (zum Schutz vor Arbeitslosigkeit) verhandelt. Auch im Rahmen dieser Verhandlung darf der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen.

Tim Fink

Rechtsanwalt

Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner

Foto(s): Tim Fink

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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