Rechteverhältnisse bei Bewertungen in Portalen (Jameda)

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Bewertungsportale sind sehr beliebt und meist nützlich. Mit den Ausnahmen muss sich dann die Justiz beschäftigen. So nun auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15). Was war passiert? Ein Arzt wurde auf jameda.de mit der Gesamtnote 4,8 anonym bewertet, wobei 3 Teilnoten auf die Note 6 lauteten. Die Löschung der Bewertung wurde dem Arzt verweigert. Dieser meinte, den User/Bewerter möglicherweise überhaupt nicht behandelt zu haben. Dem Gericht ging es nun um die Frage, ob Jameda es zu unterlassen habe, die Bewertung „stehen zu lassen“. Prüfungsmaßstab des Gerichts war die Frage, ob Jameda zumutbare Prüfpflichten versäumt hatte.

Was hatte Jameda getan? Die Beschwerde des Arztes wurde dem User/Bewerter weitergeleitet; dessen Antwort hielt Jameda aus datenschutzrechtlichen Gründen zurück. Das genügte dem BGH nicht: Portalbetreiber müssten im Einzelfall Unterlagen vom User/Bewerter zwecks Beweis anfordern und diese dann dem Beschwerdeführer vorlegen. Die Grenze des für den Portalbetreiber Zumutbaren bilde § 12 TMG. Danach wäre es hier noch zumutbar gewesen, Rezepte, Bonushefte usw. anzufordern, um die Behandlung zu konkretisieren.

Für Portalbetreiber bedeutet das, dass sie in Zukunft Beschwerden intensiver nachgehen müssen. Damit wird ein erhöhter Aufwand einhergehen. Um dem nachzukommen, empfehle ich, die Nutzungsbedingungen in dieser Hinsicht zu konkretisieren. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist immer problematisch, aber gerade dazu hat der BGH nun aufgefordert, damit der Bewertete seinen Anspruch durchsetzen kann und die Bewertung überprüfbar wird. Letzteres ist auch nach diesem Urteil problematisch: warum sollen die Behandlungsunterlagen dafür geeignet sein?

Diese sind erst einmal objektiv; hier geht es aber um eine subjektive Meinung. Und diese kann von den Unterlagen völlig unabhängig sein. Schließlich ist das hier kein Arzthaftungsprozess. Dem Portalbetreiber wird nun aber für die Zukunft zugemutet darüber zu entscheiden, ob die Bewertung „richtig“ ist. Das erfolgt dann anhand der Unterlagen, die in diesem Fall die Behandlung an sich, dann aber auch die Angemessenheit der Bewertung, beweisen sollen. Diese Verantwortung kann der Portalbetreiber nicht tragen. Insofern geht mir das Urteil viel zu weit, denn die Prüfpflicht des Betreibers, so das Gericht, ende erst dort, wo sie unverhältnismäßig werde.

Für Opfer negativer Bewertungen hingegen ist die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtert worden. Das gilt natürlich vor allem für „Fake-Bewertungen“. Meiner Ansicht nach wäre es aber ein besserer Weg, den Auskunftsanspruch der Betroffenen gegen den Portalbetreiber zu stärken. Insofern sollte man diese Fälle durchaus gerichtlich machen.


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