Schlechte Bewertungen im Internet akzeptieren? Nein! BGH urteilt zu Prüfpflichten von Portalen

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Ärzte, Hotels, Restaurants, Handwerker oder sonstige Dienstleister und Unternehmen – alle werden im Internet bewertet, meist anonym. Viele denken, dass sie nichts oder nur wenig dagegen tun können. Zu Unrecht. Dabei schaden schlechte Bewertungen nicht nur dem Image, sondern sie können auch zu echten Einnahmeeinbußen führen.

Nicht nur der BGH öffnet mehr als ein Hintertürchen für alle, die schlechte Bewertungen nicht mehr hinnehmen wollen. Nach meiner Erfahrung mit diesen Fällen ist zunächst eine erste anwaltliche Einschätzung sinnvoll. Denn es kommt darauf an, wer wo und in welchem Zusammenhang etwas äußert. Oft gibt es nicht nur eine Bewertung, sondern es werden auch noch weitere Informationen verbreitet, diese sind häufig angreifbar oder auch schlichtweg falsch. Manchmal sind auch die Bewertungskategorien fragwürdig.

Das derzeitige System ist missbrauchsanfällig. Die Fallgestaltungen sind dabei zahlreich und reichen von anonymen und fingierten Bewertungen bis hin zu speziellen Geschäftsmodellen der Bewertungsportale, welche kostenpflichtige Mitgliedschaften fordern, damit Betroffene zu Bewertungen Stellung können.

BGH schützt Opfer schlechter Bewertungen durch Prüfpflichten

Auch das höchste deutsche Zivilgericht hat das Problem gesehen und schützt die Opfer schlechter Bewertungen jetzt durch zusätzliche Prüfpflichten für die Portalbetreiber (BGH Az: VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016). In dem konkreten Fall hatte ein Arzt gegen eine schlechte Bewertung auf dem Portal Jameda geklagt und von dem Portal Unterlassung gefordert. In der derzeit bekannten Pressemitteilung der BGH-Richter heißt es u.a.: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich.

Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder unter Pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben.“

Jetzt wird das Berufungsgericht den Fall erneut verhandeln. Der Aussage, dass der Kampf gegen schlechte Bewertungen wenig aussichtsreich ist, hat der BGH damit eine Absage erteilt. Bei Kunden, die nur mal eben ihrem Ärger freien Lauf lassen und schreiben, was ihnen gerade in den Sinn kommt, ist die Wahrscheinlichkeit, erfolgreich gegen eine Bewertung vorgehen zu können, jedoch ziemlich hoch. In der Sache werden die Portalbetreiber nun genau prüfen müssen. Sie können haften, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben. Ansprüche können dann nicht mehr nur gegen die (anonymen) Bewerter, sondern auch gegen das Portal durchgesetzt werden.

Zu empfehlen: notice-and-take-down einleiten

Zu empfehlen ist es daher in jedem Fall das sogenannte notice-and-take-down-Verfahren einzuleiten. Das heißt in diesen Fällen, das Portal anzuschreiben und zur Entfernung aufzufordern. Das Portal wird dann seinen Nutzer, also denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, zur Stellungnahme auffordern. Erfolgt diese Stellungnahme nicht, muss gelöscht werden. Eine etwaige Stellungnahme ist wiederum zu prüfen.

Die Rechtslage bei Bewertungen bleibt damit alles andere als einfach. Zunächst einmal gilt: Sind die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einzustufen müssen sie wahr sein. Zu klären ist, ob Meinungsäußerungen vorliegen. Meinungen sind meist zulässig, können jedoch die Grenze der Schmähkritik erreichen und sind dann ebenfalls angreifbar. Doch oft vermischen sich diese beiden Formen. Basiert beispielsweise eine Meinung auf einer falschen Aussage, „infiziert“ die unwahre Grundaussage die Meinung, diese kann dann unzulässig werden.

Für Fragen zu Ihren Bewertungen bei Portalen wie Google, Google+, Yelp, Jameda, Dooyoo, Restaurant-Kritik, TripAdvisor, Hotel-Bewertungen, Kununu aber auch Verkaufsportalen wie Amazon, HRS oder eBay oder zur Gestaltung Ihres Bewertungsprotals stehe ich gern zur Verfügung.

RA Tobias Sommer, Berlin

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Die Kosten meiner anwaltlichen Unterstützung Hilfe bei schlechten Bewertungen beginnen ab 178,50 € inkl. Mehrwertsteuer.



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