Rechtevermerk auf „gängigen Download-Portalen“ ausreichend zum Nachweis der Rechteinhaberschaft

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Amtsgericht Charlottenburg vom 18.12.2018, Az. 206 C 99/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber behauptete in dem Verfahren, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, und stützte seine Verteidigung auf ein Bestreiten der Anspruchsbefugnis der Klägerin.

Diese habe, so der beklagte Anschlussinhaber, zum Nachweis der Rechteinhaberschaft lediglich den Screenshot eines „nicht weiter identifizierbaren Medienauftritts“ vorgelegt.

Das Amtsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten „Auszüge aus den gängigen Download- bzw. Streaming-Portalen Maxdome und Amazon“ maßgeblich für die Rechteinhaberschaft der Klägerseite sprechen.

Aufgrund der „in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten“ könne sich die Klägerseite auch auf Indizien berufen. Ein solches Indiz sei u. a. „die Benennung in gängigen Downloadportalen“.

Der Beklagte habe hingegen nicht aufgezeigt, „woraus sich ergeben sollte, dass die Klägerin nicht Rechteinhaberin ist“.

Da seinerseits auch nichts dafür vorgetragen worden sei, „das für die Täterschaft eines Dritten sprechen könnte“, ist nach den Grundsätzen der tatsächlichen Vermutung und sekundären Darlegungslast von der Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers auszugehen.

Das Amtsgericht hatte auch gegen die Höhe der geltend gemachten Beträge keinerlei Bedenken.

Der Beklagte wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

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