Rechtsänderung durch die Verbraucherrechterichtlinie: Widerruf zukünftig auch per Telefon

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Nach aktueller Rechtslage müssen Verbraucher einen Widerruf in Textform erklären (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief). Aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie können Verbraucher ab dem 13.06.2014 ihr Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Eine eindeutige Erklärung wird reichen.

Nach der Begründung der Verbraucherrechterichtlinie soll es dem Verbraucher weiterhin freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, vorausgesetzt seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich. Diese Anforderungen können durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Ware, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein."

Nach Ansicht des Amtsgerichtes Schopfheim (Az.: 2 C 14/08) ist eine ist eine Erklärung per E-Mail, „eine Rücksendung zu haben" kein Widerruf. Das Wort „Widerruf" sei zwar nicht notwendig. Es müsse jedoch halbwegs erkennbar sein, um was es eigentlich geht.

Für Händler empfiehlt sich bei unklaren Mitteilungen von Verbrauchern eine Nachfrage, was der Kunde konkret möchte. 

Wichtig: Zukünftig wird es unzulässig sein, als Unternehmer eine Mehrwertdienste-Nr. für Fragen oder Erklärungen anzugeben, die den geschlossenen Vertrag betreffen. Die telefonische Widerrufserklärung des Verbrauchers ist eine solche Erklärung.

Weiterführende Informationen zu den Rechtsänderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie auf der Homepage meiner Kanzlei unter http://www.internetrecht-rostock.de

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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