Rechtsanwalt Torsten Schutte informiert: Nutzungsausfall und merkantiler Minderwert bei älteren Kraftfahrzeugen!

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"Der Minderwert ist im Haftpflichtrecht der geringere Wert, den der Markt einer beschädigten Sache (merkantiler Minderwert) nach ihrer Reparatur über den wegen nicht behebbarer Mängel verbliebenen technischen Minderwert hinaus bereits wegen des Risikos verborgener Mängel gegenüber einer vergleichbaren unbeschädigten Sache beimisst." (wikipedia, Minderwert) 

"Als „Nutzungsausfall“ wird eine Situation bezeichnet, in der ein Gegenstand aufgrund eines – in der Regel schädigenden – Ereignisses vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Als Nutzungsausfallsentschädigung wird die Entschädigungsleistung bezeichnet, die als Schadensersatz für den Umstand geleistet wird, dass der Gebrauch des Gegenstandes während des Nutzungsausfalls nicht möglich ist, sofern dieser Gebrauch einen geldwerten Vermögensbestandteil dargestellt hätte. Voraussetzung dafür ist das Bestehen von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit." (wikipedia, Nutzungsausfall)

Die Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich im Normalfall nach der Dauer des Nutzungsausfalls, der Altersklasse des Fahrzeugs und der Fahrzeugklasse, die entsprechenden Tabellen entnommen werden können. Der nachzuweisende Nutzungswille bei Kraftfahrzeugen äußert sich in der Regel in der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, vorübergehend oder dauerhaft bei Totalschaden. Die Nutzungsmöglichkeit muss bei Kraftfahrzeugen wohl nicht nachgewiesen werden. 

Der merkantile Minderwert kann mit verschiedenen Berechnungsmethoden ermittelt werden. Die Komplexität der verwendeten Gleichungen differiert je nach Methode sehr stark. Im Allgemeinen empfiehlt es sich zur sachgerechten Festlegung dieses Anspruch einen Sachverständigen zu beauftragen, zur zielgerichteten Durchsetzung anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. 

Von den 5 in der Praxis zur Anwendung kommenden Berechnungsmethoden wird die von Ruhkopf und Sahm vom Bundesgerichtshof bevorzugt zur Beurteilung einer Situation herangezogen. 

Bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit überdurchschnittlicher Laufleistung wird es mit steigenden Werten schwieriger einen merkantilen Minderwert zu definieren. Bereits ab einem Alter von 5 Jahren, spätestens einer Laufleistung von über 100.000 Kilometern werden die Einwände der Versicherungsunternehmen deutlicher.  Gerade hier wird die Expertise des Sachverständigen benötigt und die Beratung durch den Fachanwalt.

Die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.



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