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Rechtsanwalt vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen

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Das Amtsgericht Augsburg hat mit einem Urteil vom 16.12.2015, Aktenzeichen: 19 Cs 400 Js 120055/15, einen angeklagten Rechtsanwalt vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.

Im vorliegenden Fall faxte der Angeklagte einen Schriftsatz an das Amtsgericht. In diesem ward der Angeklagte einer Richterin vor, sie habe postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant. Die Richterin fühlte sich dadurch in ihrer Ehre verletzt und erstattete Strafantrag. Gegen einen von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht Augsburg erlassenen Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein.

Der Angeklagte verteidigte sich dahingehend, dass man diese Bemerkungen im Gesamtkontext sehen müsse. Auf schriftliche Terminverlegungsgesuche habe man nicht reagiert. Telefonisch sei die Richterin nicht zu erreichen gewesen. Über ihre Geschäftsstelle habe es sogar geheißen, dass sie angeordnet habe, Telefongespräche zu ihr nicht durchzustellen.

Ebenfalls sei es so der Angeklagte in einem Verhandlungstermin vom 04.05.2015 zu einer Terminvertagung auf den Nachmittag mit unbestimmter Uhrzeit gekommen. Er habe nicht gewusst, wie lange er habe warten müssen. Darüber habe er sich sehr geärgert, insbesondere über das Verhalten der damals Vorsitzenden. Angekommen in seiner Kanzlei habe er eine schriftliche Terminnotiz gefertigt, in die die Formulierung eingeflossen sei. Später sei die Formulierung in der Terminnotiz unverändert in seinen Schriftsatz eingeflossen. Damit habe er sich zwar sicherlich hart, in der Sache aber sachlich veranlasst geäußert. Er habe keinen Ausdruck von Missachtung in herabsetzender Wirkung verwirklicht.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten freigesprochen.

Zwar habe der Angeklagte, so das Gericht, unschwer den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, jedoch könne ihm im vorliegenden Fall kein vorsätzliches Handeln bewiesen werden.


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