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Was besagt das Rechtsfahrgebot und welche Folgen hat ein Verstoß?

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Was besagt das Rechtsfahrgebot und welche Folgen hat ein Verstoß?

Experten-Autor dieses Themas

Vielleicht können sich einige Kfz-Fahrer unter Ihnen noch an ihre Fahrschulzeit erinnern. Dort wurde auch das Thema Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung (StVO) behandelt. Dieses Gebot stellt die gesetzliche Verhaltensnorm dar, möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings sollte zum Fahrbahnrand trotzdem wenn möglich ein Sicherheitsabstand von ca. einem Meter eingehalten werden. Aber der Reihe nach.

Die Vorschrift „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ ist in der StVO in § 2 Abs. 1, 2 geregelt und besagt unter anderem:

„(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“

Außerdem wird in der Vorschrift (StVO § 2) nummeriert festgehalten, unter welchen Umständen eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes besonders schwer wiegt, wie beispielsweise bei einem Überholmanöver.

Rechtsfahrgebot innerorts

Das Rechtsfahrgebot gilt innerorts auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (zum Beispiel bestimmte Wohnmobile, Lkws). Kraftfahrzeuge, die insgesamt unter bzw. bis 3,5 Tonnen wiegen, dürfen auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen (gemäß § 7 StVO). So soll sichergestellt werden, dass der Straßenverkehr fließen und ein Stau bestmöglich verhindert werden kann.

Wird das Rechtsfahrgebot – wie im folgenden Fall auf einer häufig vorkommenden zweispurigen Straße – missachtet, auch wenn Sie sich noch auf Ihrer Fahrspur befinden, und kommt es für Sie unverschuldet zu einem Verkehrsunfall durch den Gegenverkehr, tragen Sie trotzdem eine Mitschuld. Ein Fall vor dem OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart (Urteil vom 26.10.2006 – 13 U 74/06) zeigt das sehr deutlich:

Ein stark angetrunkener und dadurch völlig fahruntüchtiger Fahrer fuhr über die Mittellinie in ein Fahrzeug des Gegenverkehrs. Der Fahrer des Gegenverkehrs fuhr zwar auf seiner Fahrspur, jedoch nicht weit genug rechts. Obwohl der alkoholisierte Fahrer den Unfall verschuldet hatte, traf den Fahrer des Gegenverkehrs ein Mitverschulden in Höhe von 20 %.

In der Entscheidung des OLG hieß es dazu unter anderem:

a) „Unstreitig hat der Kläger den Unfall verschuldet, weil er sein Fahrzeug aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit teilweise auf die Gegenfahrbahn gelenkt hat und dadurch den Zusammenstoß verursacht hat (§ 823 BGB).

b) Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall mitverschuldet (§ 254 BGB).

aa) Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er unstreitig hart an der Mittellinie gefahren ist. Bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Versicherungsnehmer der Beklagten wäre der Unfall vermieden worden.

c) […] Sein Verursachungsbeitrag kann nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Immerhin ist er hart an der Mittellinie gefahren.“

Rechtsfahrgebot auf der Autobahn

Die meisten von uns kennen wahrscheinlich die Situation: Die Autobahn ist so gut wie frei, man kann zügig fahren, kommt gut voran. Wenn da nicht immer wieder ein „Schleicher“ die Mittelspur blockieren und den Verkehrsfluss auf der Autobahn behindern würde. Ist das überhaupt erlaubt? Grundsätzlich nicht, denn auch auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot. Selbst auf einer völlig leeren Autobahn hat der Fahrzeugführer rechts zu fahren. Vor allem ist es dann nicht erlaubt, wenn die mittlere Fahrbahn permanent zum entspannten langsamen Fahren benutzt wird, auch wenn die rechte Fahrspur frei ist. Und sei es nun aus Unsicherheit oder Bequemlichkeit, das sogenannte Schleichen auf der Mittelspur kann äußerst gefährlich sein: Die nachfolgenden Kraftfahrzeuge müssen unnötig abbremsen oder sogar ausweichen, weil die Geschwindigkeit des Mittelspurfahrers geringer als erwartet ist. Auffahrunfälle sind nicht selten die Folge. Fälle, in denen die Mittelspur aber durchaus als Fahrspur genutzt werden darf, sieht § 7 StVO in Absatz 3c vor:

Zeichen 340 - Leitlinie

„Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. 

Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“

Was dabei mit „hin und wieder“ gemeint ist, ist nicht genau geregelt. Einige von uns haben noch die veraltete sogenannte „20-Sekunden-Regel“ im Kopf. Diese Regel stammte aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 6.9.1989, Az.: 2 Ss (OWi) 318/89 – (OWi) 93/89 II). Dort sah die Rechtsprechung vor, auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, „wenn dort die Möglichkeit bestand, 20 Sekunden mit gleicher Geschwindigkeit weiterzufahren.“ Diese Regel galt jedoch nur für zweispurige Fahrbahnen. Bei dreispurigen Fahrbahnen sei „die Dauer des möglichen Weiterfahrens mit gleicher Geschwindigkeit … erheblich größer zu bemessen.“

Ob nun „hin und wieder“ oder „erheblich länger“, viel wichtiger ist wahrscheinlich, Vorsicht und Rücksichtnahme in besonderem Maße auf Autobahnen walten zu lassen und beim eigenen Fahren auf der Mittelspur keine anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern oder gar dazu zu provozieren, gefährlich zu bremsen oder rechts überholen zu müssen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist absolut verboten. Die Straßenverkehrsordnung sieht gemäß § 7 (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge) hier nur zwei Ausnahmen vor:

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Übrigens: Verkehrsteilnehmer, die auf Autobahnen dauerhaft und grundlos den linken oder mittleren Fahrstreifen benutzen, verstoßen gegen das Rechtsfahrgebot und müssen mit einer Strafe rechnen. Wie diese Strafen ausfallen, lesen Sie im letzten Abschnitt.

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot: Strafe

Wer sich in Deutschland nicht an das Rechtsfahrgebot hält und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg sanktioniert. Kam es aufgrund der Missachtung des Rechtsfahrgebotes sogar zu einem Unfall, müssen Sie mit 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Bußgeldkatalog Rechtsfahrgebot

BeschreibungStrafePunkte
Mit Gefährdung anderer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen …


bei Gegenverkehr80 €1
beim Überholtwerden80 €1
bei Unübersichtlichkeit80 €1
in einer Kurve80 €1
an einer Kuppe80 €1
beim zu engen Linksabbiegen80 €1
beim zu weiten Rechtsabbiegen80 €1
mit Unfallfolge100 €1

*Quelle: bussgeldkatalog.org, Das Rechtsfahrgebot in Deutschland, Stand 16. November 2022

Trotz allen Ärgers über Falsch- und Nicht-Rechts-Fahrer. Wenn ich Ihnen dazu heute etwas empfehlen darf, ist es: Ruhe bewahren. Lassen Sie sich durch das Fehlverhalten anderer nicht selbst zu Fehlern hinreißen. Ich wünsche Ihnen allzeit gute Fahrt!

Foto(s): ©Adobe Stock/ambrozinio, ©Wikimedia Commons

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