Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit einer Kündigung

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Gerade im Arbeitsrecht tummeln sich sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite eine Vielzahl von Rechtsirrtümern. Diese sind teilweise von erheblicher Bedeutung für die Rechte und Pflichten der Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Im folgenden Beitrag sollen die „populärsten“ Irrtümer kurz richtiggestellt werden:

Irrtum 1: „Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitnehmer dreimal abgemahnt werden.“

Nein, vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb) ist nur eine Abmahnung erforderlich. Diese muss aber ein und dieselbe Pflichtverletzung wie die der Kündigung betreffen. Bei Kleinbetrieben (weniger als 10 Arbeitnehmer) ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine vorausgehende Abmahnung nicht notwendig. Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht vorher abgemahnt werden.

Irrtum 2: „Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen.“

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur schriftlich erfolgen und muss handschriftlich unterschreiben sein. Dies ergibt sich aus § 623 BGB. Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per WhatsApp, SMS, E-Mail, Telefax oder das Einreichen einer Kopie reichen nicht aus. Entspricht eine Kündigung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, ist sie nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Irrtum 3: „Der Arbeitnehmer hat bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses automatisch Anspruch auf eine Abfindung.“

Das deutsche Arbeitsrecht sieht nicht vor, dass jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhält. Erklärt der Arbeitgeber eine rechtmäßige und wirksame Kündigung, muss er keine Abfindung bezahlen. Bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung jedoch Bedenken und klagt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, einen gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einvernehmlich beendet wird.

Irrtum 4: „Die Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers ist nicht möglich.“

Auch während des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist der Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich zulässig. Ein besonderer Kündigungsschutz während der Erkrankung besteht nicht. Bei Kleinbetrieben oder kurzer Betriebszugehörigkeit ist eine Kündigung ohne Begründung zulässig, bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann die Krankheit unter bestimmten Umständen eine Kündigung sozial rechtfertigen. Hierbei sind jedoch gewisse Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung zu beachten. Nur wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, wäre die Kündigung unwirksam.

Irrtum 5: „Eine Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist unwirksam.“

Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören (Anhörungsrecht des Betriebsrats). Der Arbeitgeber hat ihm die Kündigungsgründe mitzuteilen. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Von dieser Anhörung ist jedoch die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung zu unterscheiden. Eine konkrete Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung ist gerade nicht erforderlich. Widerspricht der Betriebsrat vorab einer Kündigung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Kündigung, der Arbeitgeber kann gleichwohl kündigen. Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist mithin allein die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, nicht aber eine erteilte Zustimmung durch den Betriebsrat.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses? Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen gerne!

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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