Rechtslage bei einem Sturz über eine Stufe

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Sie sind über eine Stufe gestürzt und möchten wissen, ob Sie Schmerzensgeld verlangen können? Dazu dürfte diese Stufe nicht ausreichend gekennzeichnet sein und somit nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.


In einem Einkaufszentrum muss eine Stufe, sobald der Gehweg unterbrochen wird und keine Schrägrampe die Stufe erleichtert, durch ein entsprechendes Hinweisschild gekennzeichnet werden. Ein solches Hinweisschild ist, zum Beispiel „Vorsicht Stufe“. Ist ein solches Hinweisschild nicht vorhanden, ist die Stufe nicht ausreichend gekennzeichnet und bei einem Sturz haben Sie das Recht auf Schmerzensgeld. Sie müssen sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können. Das bedeutet ganz einfach gesagt, hätten Sie die Stufe vorher erkennen können und sind durch Ihr eigenes Verschulden gestürzt trifft nicht nur das Einkaufszentrum die Schuld, sondern auch Sie. Ihr Schmerzensgeld könnte also gemindert werden. Dabei ist jedoch auch zu beachten ob Sie durch Ihr alter eventuell beeinträchtigt sein könnten und es, zum Beispiel kein Geländer gibt, an dem Sie sich festhalten können. Ob alt oder jung spielt dabei keine Rolle.


Sie glauben Ihnen steht Schmerzensgeld zu, auf Grund eines Sturzes über eine Stufe und Sie möchten Ihre Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen. Kontaktieren Sie uns gerne unter info@rechtsanwaltkaufmann.de

Foto(s): Rechtsanwalt Hermann Kaufmannechtsanwalt Kaufmann

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