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Sturz in der Straßenbahn

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei einer Fahrt mit der Straßenbahn muss der Fahrgast grundsätzlich selbst dafür sorgen, dass er sicheren Halt findet. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrer allzu gewagte Fahrmanöver durchführt. Wer mit der Straßenbahn fährt, der wird die Situation kennen: Manchmal muss man sich erst durch die Tram hangeln, bis man endlich ein sicheres Plätzchen findet. Und bei manchmal riskanten Fahrmanövern droht Sturzgefahr. Kommt der Fahrgast zu Fall, muss der Verkehrsbetrieb nicht haften oder nur anteilig, weil ein Mitverschulden des Fahrgastes angenommen wird.

Beförderungsverordnungen

Denn im öffentlichen Personennahverkehr ist grundsätzlich der Fahrgast selbst dafür verantwortlich, während der Fahrt einen sicheren Halt zu finden. So steht es jedenfalls in der Verordnung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Einschränkungen

Allerdings gilt das nicht ohne Einschränkung. Es gibt Konstellationen, bei denen der Fahrgast keine Möglichkeit hat, sich ausreichend selbst abzusichern. Beispielsweise, wenn keine Haltemöglichkeit in der Nähe vorhanden ist, der Fahrgast zu Fall kommt, wenn er gerade seine Fahrkarte abstempeln will oder wenn man sich der Zielhaltestelle nähert und seinen Sitzplatz verlässt, oder gerade in dem Moment zu Fall kommt, in dem man sich hinsetzen will. In diesen Fällen kann der Verkehrsbetrieb zu 100 Prozent haften.

Vollbremsung nach Anfahrt

Darüber hinaus kommt eine Haftung des Verkehrsbetriebs bei einem Sturz in Betracht, wenn der Fahrer etwa ein untypisches Fahrmanöver durchführt. So geschehen in einem Fall, der vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden wurde: Unmittelbar nach der Anfahrt beschleunigte der Straßenbahnfahrer in einer scharfen Kurve stark und führte einige Meter später eine Vollbremsung durch, weil der Fahrer einer entgegenkommenden Straßenbahn die Wartepflicht verletzt hatte. Dabei kam eine 68-Jährige zu Fall, die gerade in die volle Tram eingestiegen war und noch auf der Suche nach einem Sitzplatz war. Die Richter sprachen der Frau wegen ihren Verletzungen einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe und 6000 Euro Schmerzensgeld zu.

(OLG Naumburg, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 2 U 45/11)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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