Rechtslage: Handy am Steuer

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Immer mehr Verkehrsunfälle ereignen sich infolge einer Ablenkung durch die Nutzung eines Smartphones. Aus dem Grund wurde im Oktober 2017 das Verbot der Handynutzung beim Autofahren neu geregelt. Nach § 23 I a StVO darf der Fahrer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


Was ist unter „Nutzung“ gemeint? 

Von dem Verbot nach § 23 I 1 StVO ist jede Art der Nutzung umfasst, das heißt, nicht nur Telefonieren ist verboten, sondern etwa auch das Tippen von Nachrichten (SMS, E-Mail, Facebook). Mit elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, werden neben Telefonen insbesondere Smartwatches, Tablets, Touchscreens, Diktier- und Navigationsgeräte verstanden.  Auch die Nutzung des Smartphones als Navi ist verboten, wobei etwas anderes dann gelten kann, wenn das Handy in einer Halterung aufbewahrt wird.

Hingegen stellte das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 17.04.2019 zu dem Az. 2 Ss (OWi) 102/19 fest, dass das bloße Verlegen des Mobiltelefons an einen anderen Ort während der Autofahrt keine Benutzung i.S.d. § 23 I a StVO darstellt.

Was fällt unter „Halten“? 

Ein Halten nach § 23 I a StVO liegt nicht nur dann vor, wenn der Gegenstand mit der Hand gegriffen wird, sondern kann auch dann vorliegen, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter geklemmt wird, so OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 RBs 347/20. Das BayObLG München entschied kürzlich (BayOBLG München, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21), dass das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel ein Benutzen i.S.d. § 23 I a StVO sei. Eine Autofahrerin hatte ihr Handy auf dem rechten Oberschenkel und wählte durch Tippen mit dem Finger die Wahlwiederholung einer Fluggesellschaft aus- und an. Daraufhin wurde ihr ein Bußgeldbescheid über 100€ zugeteilt. Das Amtsgericht sprach die Betroffene frei, doch das OLG München verwies darauf, dass „Halten“ einerseits „Festhalten“ und andererseits aber auch „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnliches bleibt“ bedeutet. Demnach ist ein „Halten“ auch dann gegeben, wenn das Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt.

Ausnahme des Handyverbots

Das Handyverbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt (an der Ampel oder im Stau) der Motor wegen einer Start-Stopp-Automatik automatisch ab, gilt dies rechtlich allerdings nicht als ausgeschalteter Motor.  

Rechtsfolgen bei verbotener Handynutzung 

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, dem drohen 100€ Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot muss der Betroffene in  der Regel nicht erwarten, es sei denn es handelt sich um einen Wiederholungstäter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Fahranfänger in der Probezeit, droht die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminares. Nimmt der Fahranfänger nicht an dem Aufbauseminar teil, droht ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wurde festgestellt, dass der Unfall auf die Nutzung des Handys zurückzuführen ist, kann dies Auswirkungen für den eigenen Versicherungsschutz haben.

Für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer sollte während der ganzen Fahrt das Handy nicht benutzt werden. Erlaubt ist etwa das Telefonieren mit einem Bluetooth Headset oder einer Freisprechanlage.  

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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