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Rechtsschutzversicherung - Deckungsschutz in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten

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In den Rechtsschutzbedingungen der Versicherer bestehen immer wieder Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Oftmals besteht Streit darüber, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt oder nicht.

Das Landgericht Berlin, Urteil vom 17.5.2013, Aktenzeichen: 23 O 443/11, hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, indem die Versicherung den Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ausgeschlossen hatte. Dennoch verpflichtete das Gericht die Versicherung im streitigen Fall, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Zum Sachverhalt:

Der Versicherungsnehmer verlangte von der Rechtschutzversicherung die Deckung für die Durchsetzung von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Beratung zu einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer wollte hierbei gegen die Versicherung und deren Vertreter tätig werden.

Gemäß Versicherungsvertrag galt: „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... aus ... Versicherungsverträgen aller Art…“.

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin gilt dieser Ausschluss nicht, wenn vor bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine fehlerhafte Beratung durchgeführt worden war und sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können.

Für Ansprüche gegen den Versicherungsvertreter ergebe sich dies bereits daraus, dass ein Versicherungsvertrag mit diesem persönlich gerade nicht zu Stande gekommen sei. Anspruchsgrundlage sei insofern ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 63 VVG.

Auch gegenüber der Versicherung greife der Ausschluss nach den Versicherungsbedingungen nicht. Der Ausschluss sei eng auszulegen. Er umfasse nicht sämtliche Ansprüche versicherungsrechtlicher Art.

Bei dem Ausschluss gehe es nur um Ansprüche, die ihre Grundlage in einem bestehenden Versicherungsvertrag haben, wie beispielsweise Prämienforderungen, Regressforderungen oder Deckungsansprüche. Hierum ging es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Versicherungsnehmer stütze sich auf ein Beratungsverschulden der Versicherung gemäß § 6 VVG. Es handelte sich hierbei nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, sondern um einen Anspruch der im Vorfeld des Versicherungsvertrages begründet liege.

Es zeigt sich einmal mehr, dass Versicherer oftmals versuchen, Risikoausschlüsse weit auszulegen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH jedoch nicht angebracht. Insofern ist stets zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Versicherungsleistung gegeben sind. Hierbei ist am Wortlaut der jeweiligen Versicherungsklausel genau zu prüfen, wieweit der Ausschluss tatsächlich greift.

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