Rechtsschutzversicherung: Verjährungshemmende Maßnahmen zum Jahresende 2018

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In den ARBs der Rechtsschutzversicherungen sind Schiedsgutachterverfahren oder Stichentscheide zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten vorgesehen.

Beim Schiedsgutachterverfahren ist ein seit mindesten fünf Jahre zugelassener und von der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagener Rechtsanwalt einzusetzen. Die Entscheidung ist lediglich für den Versicherer bindend.

Beim Stichentscheid wählt der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt zwecks Anfertigung einer Stellungnahme. Dabei muss sich der Rechtsanwalt mit den Argumenten des Versicherers auseinandersetzen. Ein Nachschieben von Gründen ist hier nicht möglich (OLG Hamm; VersR. 2012, 563). Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind an das Ergebnis dieses Verfahrens gebunden, soweit die Entscheidung nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. hierzu zum VW Abgasskandal, OLG Karlsruhe, Urt. 06.12.2016- 12 U 106/16, VersR 2017, 223-225).

Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung nach Erhalt aller relevanten Unterlagen innerhalb von drei Wochen die Mitteilung über die mangelnde Erfolgsaussicht und gleichzeitig einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens erteilen muss (vgl. § 128 VVG). Ansonsten gilt die Kostendeckung als erteilt. Eine Deckungsklage hätte entsprechend Erfolg, siehe auch BGH; Vers. 2003, 638.

Sollte ein Schiedsverfahren geführt werden, sind die Kosten für fristwahrende Maßnahmen (Berufungseinlegung/Klageeinreichung zwecks Verjährungshemmung) während der Dauer der Durchführung des Schiedsverfahrens vom Versicherer zu tragen (§ 18 Abs. 3 ARB 2010).

Fazit: Der Rechtsanwalt ist gerade bei rechtsschutzversicherten Mandanten verpflichtet, auch bei den geringsten Chancen alle erkennbaren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte der Auftraggeber wahrzunehmen. Das Ermessen des Anwaltes ist diesbezüglich auf null eingeschränkt. Die Kosten für fristwahrende Maßnahmen wie eine Klageeinreichung wegen Verjährungshemmung während der Durchführung eines Schiedsverfahrens sind vom Versicherer zu tragen, § 18 Abs. 3 ARB 2010. Es ist davon auszugehen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant auch bei geringen Erfolgsaussichten den Prozess gewollt hätte, KG, Urteil vom 23.09.2013 – 8 U 173/12. Zu beachten ist aber, dass ein Schiedsgutachterverfahren bereits laufen muss, wenn zum Jahresende 2018 zwecks Verjährungshemmung eine Klage eingereicht werden soll.


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