Rechtstippreihe: Existenzgründung – 1. Teil: Gründung eines Einzelunternehmens

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Bereits vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit haben Existenzgründer zahlreiche juristische Fragen zu klären. Vor allem die Rechtsform des künftigen Unternehmens will dabei gut überlegt sein. Sie prägt das Bild des Unternehmens nach außen und an ihr hängen neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen auch zahlreiche Haftungsfragen. Auch steuerrechtliche Aspekte spielen dabei eine große Rolle und müssen bei der Überlegung nach der geeignetsten Rechtsform berücksichtigt werden. 

Gründung Einzelunternehmen

Die Gründung eines Einzelunternehmens stellt sicherlich die einfachste, schnellste und formloseste Art einer Existenzgründung dar. Besondere gesetzliche Vorschriften existieren hier nicht. Gründungsformalitäten sind nicht zu beachten. Der Einzelunternehmer nimmt seine geschäftliche Tätigkeit auf und gilt damit als Unternehmer. Freiberufler beantragen lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt. Kleingewerbetreibender melden ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt an. Wahlweise können sie sich auch im Handelsregister eintragen lassen. Hierdurch übernehmen sie alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten. Die als Einzelunternehmer tätigen gewerbetreibenden Kaufleute müssen ebenfalls ihre Tätigkeiten beim Gewerbeamt anmelden. Für diese ist die Eintragung im Handelsregister allerdings verpflichtend.

Name des Unternehmens

Einzelunternehmer können sich Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitbezeichnungen für ihr Unternehmen geben und hierunter im Geschäftsverkehr teilnehmen. Auf Briefen, Rechnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen muss aber der Vor- und Nachname des Einzelunternehmers angeführt werden. Für im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer gilt, dass diese den Zusatz e.K., e.Kfm oder e.Kfr hinter ihrem Unternehmensnamen führen müssen. Bei Freiberufler können besondere berufsrechtliche Regelungen greifen, welche Beachtung finden müssen. 

Einzelunternehmer ist „Alleinherrscher“

Der Einzelunternehmer ist in seinem Unternehmen der „Alleinherrscher“. Er vertritt das Unternehmen allein und steht aber auch in der alleinigen Verantwortung. Wenn etwas schiefgeht, dann haftet er mit seinem gesamten privaten Vermögen für einen eventuell eingetretenen Schaden. Dies gilt auch für auflaufende Steuerschulden. Das Haftungsrisiko ist also recht groß. 

Steuern und Buchführung

In steuerlicher Hinsicht erzielen gewerbetreibende Kaufleute oder Kleingewerbetreibende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie müssen Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer und Umsatzsteuer zahlen. Die gewerbetreibenden Kaufleute sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Kleingewerbetreibende sind nicht buchführungspflichtig. Bei diesen ist eine einfache Buchführung ausreichend.

Freiberufler habe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie zahlen auch keine Gewerbesteuer. Eine Pflicht zur doppelten Buchführung besteht für diese ebenfalls nicht.

Um die Erfolgsaussichten der Existenzgründung deutlich zu erhöhen, sollte der Gründer sein Vorhaben ausreichend planen. Oftmals ist eine mangelnde Vorbereitung der Grund für das Scheitern des Gründungsvorhabens. Die Unternehmensgründer von heute sehen sich einer Vielzahl von Ungewissheiten, Risiken und Problemen gegenüber. Hier bieten wir fundierten rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Rat. So sorgen wir gemeinsam mit Ihnen dafür, dass sich Ihr Traum von der Selbstständigkeit erfüllt.


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