Reform des Sorgerechts lässt unverheiratete Väter aufatmen

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Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform innerhalb des deutschen Familienrechts vom 19. Mai 2013 wurde das Sorgerecht für unverheiratete Väter neu definiert. Nunmehr steht es ledigen Vätern unter bestimmten Voraussetzungen zu, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten, wenngleich die Kindesmutter ihre Zustimmung verweigert. Durch diese Änderung beim Sorgerecht erfahren unverheiratete Väter nun eine größere Unterstützung in ihren Bemühungen, für das gemeinsame Kind Angelegenheiten mitentscheiden zu können, die die gemeinsame elterliche Sorge betreffen. Diese Regelung ist natürlich weiterhin an die Prämisse gebunden, dass das Kindeswohl keiner Schmälerung unterliegt. Ganz im Gegenteil soll das gemeinsame Sorgerecht der Entwicklung und dem Wohlbefinden des Kindes zugutekommen.

Ein kurzer Blick in die Vergangenheit

Aus der Perspektive des Vaters gestaltete sich die Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Paaren bislang einseitig und zwar zum Vorteil der Mutter. Da das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der unverheirateten Mutter lag, kam ein gemeinsames Sorgerecht nur in den Fällen zustande, in denen die Eltern harmonierten und die Mutter die Zustimmung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erteilte. Somit war der unverheiratete Vater hinsichtlich des Sorgerechts auf das ausdrückliche Einverständnis der Kindesmutter angewiesen. Wurde dies verweigert, waren dem Vater bis zur Reform grundsätzlich die Hände gebunden. Dies resultierte in den letzten Jahrzehnten zu einer massiven Beschneidung der väterlichen Rechte und verwehrte den unverheirateten Vätern somit jeglichen Entscheidungsspielraum bezüglich sorgerechtlicher Angelegenheiten, die die gemeinsamen Kinder betrafen. Die Väter konnten ohne das gemeinsame Sorgerecht beispielsweise nicht mitentscheiden, welchen Kindergarten oder welche Schule das Kind besucht. Die Entscheidungsgewalt hatte lediglich die allein sorgeberechtigte Kindesmutter.

Zur Neuregelung des Sorgerechts

Die Reform des Sorgerechts muss als Spiegel gesellschaftlicher Veränderungen gesehen werden. In unserer modernen Gesellschaft ist es unabdingbar, dass sich die Gesetzgebung der gesellschaftlichen Realität anpasst. Es ist statistisch belegt, dass der Anteil an unehelich geborenen Kindern in den letzten Jahrzehnten um mehr als 100 Prozent gestiegen ist. Diese Entwicklung verlangte nach einer Neuregelung des Sorgerechts, innerhalb derer die Rechte der unverheirateten Väter neu definiert werden mussten, um somit ein höheres Maß an Gleichberechtigung beider Elternteile zu erreichen. 
Wie in der Vergangenheit wird aktuell weiterhin der Mutter das alleinige Sorgerecht bei der Geburt des Kindes zuteil. Doch durch die Änderung des Sorgerechts kann nun auch der unverheiratete Kindesvater entgegen den Willen der Mutter beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für das Kind beantragen und erhalten. Das Familiengericht wird den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann zurückweisen, wenn es Punkte gibt, die dem Kindeswohl widersprechen. Dies ergibt sich aus § 1626 a BGB.

Alles in allem ist es allerdings wichtig, dass Väter, die an der Erziehung ihres Kindes teilhaben möchten, sich aktiv um eine solche Sorgerechtsentscheidung bemühen müssen. Die neue Regelung im Sorgerecht hat ebenfalls Einfluss auf Altfälle. Für einen betroffenen Elternteil besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag zu stellen, und somit das gemeinsame Sorgerecht zu erwirken, solange dies mit dem Wohl des Kindes korrespondiert.

Rechtsanwalt Giuseppe M. Landucci aus Köln


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