Reisepreisminderung bei coronabedingten Einschränkungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einem Pauschalreisevertrag stehen dem Buchenden bei Vorliegen von Reisemängeln verschiedene Ansprüche zu.

Insbesondere ist eine Minderung des Reisepreises zu prüfen.

Als Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts werden alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung angesehen, die nicht als bloße Unannehmlichkeiten vom Reisenden hinzunehmen sind (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 651 c Rdnr. 2).

Hierunter fallen wie in dem EUGH vorgelegten Fall, die Verhängung der Ausgangssperre und die damit zusammenhängende Nichtnutzbarkeit der üblicherweise mit dem Pauschalreisevertrag in Zusammenhang stehenden Leistungen. Dies sind insbesondere der Zugang zu Gastronomie, Spa, Sport und Unterhaltung, sowie die allgemeinen Einrichtungen.  

Der Gerichtshof entschied, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden. Unerheblich ist daher die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalte, denn die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor. Der Gerichtshof stellte zudem klar, dass der Veranstalter nicht nur zur Erfüllung der ausdrücklich im Vertrag stehenden Verpflichtungen verantwortlich ist, sondern auch mit zusammenhängenden, sich aus dem Ziel des Pauschalvertrages ergebenden (EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-396/21 vom 12.01.2023).

Zu berücksichtigen ist, dass Ansprüche auf Reisepreisminderung in zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise verjähren. Für Reisen aus dem Jahr 2020 ist diese entscheidende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union daher nicht von Bedeutung.  

Sollte Ihre Reise mangelhaft durchgeführt worden sein, wenden Sie sich gerne jederzeit an Frau RAin Schörghuber, Ihrer erfahrenen und kompetenten Partnerin in dem Rechtsgebiet Reiserecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sarah Schörghuber

Beiträge zum Thema