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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es für die Frage der Erwerbsminderung nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist vielmehr, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird.

Erwerbsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann.

Allerdings soll nach der Rechtsprechung des BSG auch der Umkehrschluss nicht möglich sein, dass nämlich ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten im Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, deswegen nicht erwerbsgemindert oder gar vollständig erwerbsunfähig sein kann.

Sollte die Rentenversicherung daher Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente ablehnen, insbesondere unter Hinweis auf ein ärztliches Gutachten, das die Rentenversicherung eingeholt hat, empfehlen wir Ihnen, die Ablehnung einer anwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen.

Beachten Sie bitte, dass gegen den ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung innerhalb einer Frist von einem Monat ein Rechtsbehelf erhoben werden muss, anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig, das heißt möglichst unverzüglich nach Eingang des Ablehnungsbescheides in Ihrem Briefkasten, anwaltlich beraten!

Sie können sich gern an uns wenden, wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.



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