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Rentenversicherungspflicht von Gesellschaftern einer OHG oder GbR – hier Versicherungsvertreter

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In der Praxis kaum bekannt ist die Tatsache, dass eine Selbständigkeit keineswegs eine Sozialversicherungspflicht vollständig ausschließt. Vielmehr sind eine ganze Reihe von Berufsgruppen per Gesetz in den Schutzbereich der Rentenversicherung einbezogen. Als Beispiele hierfür sind anzuführen: Fitnesstrainer, welche als „Lehrer“ im Sinne des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) angesehen werden oder Handelsvertreter, welche im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig werden. Für eine Verpflichtung zur Zahlung von Rentenbeiträgen bedarf es keines Antrages. 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 11.04.2019, - B 5 RE 1/19 B -, entschieden: 

„(…) Die Beschwerdebegründung weist lediglich darauf hin, dass die Entscheidung vom 29.8.2012 (aaO) nur eine GbR, nicht hingegen alle Personengesellschaften betreffe und diesem Urteil zudem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Der Kläger zeigt allerdings nicht substantiiert auf, warum sich die von ihm aufgeworfene Frage nach dieser Entscheidung nicht beurteilen lässt. So geht er insbesondere nicht darauf ein, warum unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 2 Nummer 9 SGB VI für Gesellschafter einer OHG etwas anderes gelten sollte als für Gesellschafter einer GbR. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen scheidet dann aus, wenn durch Beschäftigung von Arbeitnehmern eine Lohnsumme von 450 €/Monat überschritten wird. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z. B. OHG oder GbR) muss diese Lohnsumme für jeden Gesellschafter erreicht werden. Dies hatte das BSG hatte bereits mit Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Dieses Urteil ist bislang unbeachtet geblieben. Nun hatte der Kläger als Versicherungsvertreter undGesellschafter einer OHG Rentenbeiträge zu zahlen. Das BSG sah es als bereits geklärt an, dass auch Versicherungsvertreter undGesellschafter einer OHG nur dann nicht der Rentenversicherungspflicht unterfallen, wenn für jeden Gesellschafter die Lohnsumme von 450 €/Monat überschritten wird. Damit muss in der Praxis beachtet werden, dass die Gründung einer Personengesellschaft keine sozialrechtlichen Problemfelder auflöst. Es sollte aktuell eine Bewertung der gegebenen Situation in Personengesellschaften erfolgen. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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