Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Richter schätzt Kosten für Ersatz-Mietwagen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Nach einem Verkehrsunfall werden auch notwendige Mietwagenkosten ersetzt. Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Mietspiegel bieten nur eine Schätzgrundlage. Der Richter ist daran nicht gebunden.

Am wichtigsten bei einem Verkehrsunfall ist, diesen möglichst unverletzt zu überstehen. Danach aber kommt die Frage, wer den Sachschaden übernimmt. Doch selbst wenn Schuld und Haftung eines Unfallbeteiligten feststehen, gibt es oft noch Streit um die Schadenshöhe.

Mietauto wird grundsätzlich ersetzt

In einem konkreten Fall konnte der Unfallgeschädigte seinen Pkw für einige Tage nicht nutzen. Er mietete daher ein etwa gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Zwar stand fest, dass der Gegner den Unfall verursacht hatte und er bzw. seine Versicherung den kompletten Schaden übernehmen musste, doch die wollte nur einen Teil der Mietwagenkosten zahlen.

Sie begründete das damit, dass es in der Umgebung auch günstigere Mietwagenanbieter gegeben hätte. Wer sich unfallbedingt ein Mietauto nimmt, muss die Kosten dafür möglichst gering halten. Schließlich soll der Gegner nur den Schaden, aber nicht unnötige Mehrkosten bezahlen müssen. Doch wie hoch dürfen die Kosten für den Mietwagen nun sein?

Mietpreisspiegel nur Schätzgrundlage

In der Praxis sind die sogenannte Schwacke-Liste und der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes weit verbreitet. Darauf darf sich ein Richter bei seinem Urteil aber nicht blind verlassen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellte.

Ist die Höhe eines Schadens beziehungsweise die Angemessenheit der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig, muss der Richter nach freier Überzeugung entscheiden. Dabei darf und soll er sich natürlich auf nachvollziehbare Grundlagen, wie beispielsweise die genannten Listen, stützen. Er muss aber auch die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und kann dementsprechend einen höheren oder niedrigeren Betrag festlegen.

Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung des Unfallverursachers zeigen können, dass es für gleichwertige Autos auch deutlich günstigere Angebote bei anderen Anbietern gegeben hätte. Diese konkreten Angebote hätten laut BGH berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung nur nach den abstrakten Listen von Schwacke und Fraunhofer-Institut war dagegen rechtswidrig.

Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Unfallersatztarifen geboten. Die sind meist deutlich teurer als der Normaltarif und werden regelmäßig nicht in voller Höhe vom Unfallgegner ersetzt. Im hier entschiedenen Fall war aber richtigerweise nur der Normaltarif gebucht.

(BGH, Urteil v. 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema