Richtig kündigen: Diese zwei Druckmittel hat der Arbeitgeber (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Arbeitsrecht ist im Prinzip Arbeitnehmerschutzrecht. Damit soll die grundsätzlich schwächere Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen aber ihre Rechte und Wissen, wie sie sich effektiv gegen eine Kündigung wehren können.


Nicht wenige Arbeitgeber fühlen sich durch eine Kündigungsschutzklage und massive Abfindungsforderungen überrumpelt. Der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck sagt, welche Druckmittel dem Arbeitgeber hier zur Verfügung stehen und was er tun kann, um hohe Abfindungszahlungen zu vermeiden.


Manche Arbeitgeber kündigen ihren Mitarbeitern, die gern aufhören würden, auf eigenen Wunsch, nicht selten auch, um ihnen die Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld zu ersparen. Um sie bei der künftigen Jobsuche zu unterstützen, stellen sie ihnen zügig ein gutes oder sehr gutes Zeugnis aus.


Groß ist dann die Enttäuschung, wenn der Arbeitnehmer wider Erwarten einen Anwalt einschaltet und Kündigungsschutzklage einreicht. Dabei stehen dem Arbeitgeber regelmäßig diese zwei Druckmittel zur Verfügung, mit denen er solche Situationen vermeiden könnte.


Fachanwaltstipps für Arbeitgeber: Auch wenn Ihre Arbeitsbeziehung zum Mitarbeiter von Vertrauen und Sympathie geprägt war: Warten Sie mit der Ausstellung eines guten oder sehr guten Arbeitszeugnisses bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage. Klagt der Arbeitnehmer dann doch, haben Sie für die Abfindungsverhandlungen ein Ass im Ärmel.


Das zweite Druckmittel ist die Rücknahme der Kündigung. Sie haben regelmäßig die Möglichkeit, die Kündigung zurückzunehmen und Ihrem Arbeitnehmer so die wichtigste Verhandlungsgrundlage für die Abfindung, die Kündigungsschutzklage, zu entziehen. Mitunter reicht bereits die Ankündigung aus, dass Sie die Kündigung zurücknehmen könnten, und die Abfindungshöhe senkt sich schon beträchtlich ab.


Auch wichtig: Halten Sie sich betriebsintern möglichst lange bedeckt, unter welchen Umständen Ihr Mitarbeiter ausgeschieden ist und wo er in Zukunft tätig sein wird. Vermeiden Sie kategorische Aussagen, wie: Er oder sie "wird hier nie wieder arbeiten." Sie sollten vor Ihrer Belegschaft möglichst gut dastehen, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt.


Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kündigung sauber und lehrbuchhaft vorbereiten und durchführen. Prüfen Sie zuerst, ob das Kündigungsschutzgesetz greift, zweitens, ob es einen Kündigungsgrund gibt, drittens, sprechen Sie die Kündigung ordnungsgemäß und formwirksam aus, und viertens, behalten Sie Ihre Druckmittel und setzten Sie sie zu Ihrem Vorteil ein. 


Holen Sie sich Rat bei einem Kündigungsexperten. Eine anwaltliche Beratung lohnt sich vor allem für die Formalien und die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung. Wer das alles beachtet, kann einer Kündigungsschutzklage regelmäßig gelassen entgegen sehen.


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