Rotlichtverstoß beim Spurwechsel

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Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene nach Passieren der Haltelinie von der mit Grünlicht befahrenen Geradeausspur auf die mit Rotlicht versehene Abbiegespur wechselt. Dabei ist unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde. (OLG Köln, Beschl. v. 7.8.2015 – 1 RBs 250/15)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene hält vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, und zwar vor/auf der Geradeausspur. Als sie Grünlicht bekommt, startet sie und fährt in den Kreuzungsbereich ein. Im Kreuzungsbereich biegt sie dann aber nach links ab. Die Linksabbiegerampel aus Fahrtrichtung der Betroffene zeigte zu dieser Zeit noch rot. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte aus o.g. Gründen keinen Erfolg.

So wertet das OLG Köln in seinem Beschluss:

Es sei in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechsele, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begehe und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte.

Nach Auffassung des OLG Köln komme es dabei für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde. Stelle nämlich der Wechsel von einem durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO dar, komme es in subjektiver Hinsicht alleine noch darauf an, ob der Verstoß vorwerfbar ist oder nicht.


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