Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

  • 1 Minuten Lesezeit

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen stellen kein Einkommen nach dem SGB II dar und bleiben daher (bis zur Grenze von 200,00 € im Monat) anrechnungsfrei.

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung im Oktober 2014 entschieden, dass der monatliche Freibetrag aus Erwerbsarbeit, der Einkommen bis zu einer Grenze von 100,00 € monatlich anrechnungsfrei lässt (§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II) und die erhöhte Freibetragsregelung nach § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II für den Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten nebeneinanderstehen und sich somit ergänzen, im Ergebnis also bis zu 300,00 € anrechnungsfrei bleiben können.

Allerdings führt diese Regelung dazu, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II auch nicht übertragen werden können, also allein der Umstand, dass der Hilfebedürftige ehrenamtlich tätig und Aufwendungsersatz bezieht, nicht zu einer Erhöhung der Freibetragsgrenze von 100,00 € führt.

Tipp: Sollten Sie eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale beziehen, eventuell sogar Nebeneinkünfte aus Erwerbsarbeit, sollten Sie Ihren Leistungsbescheid auf die Berücksichtigung der Freibeträge überprüfen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insoweit wird grundsätzlich Beratungshilfe durch die Amtsgerichte zu gewähren sein.

Stellen Sie gegebenenfalls für bereits abgerechnete Zeiträume einen Überprüfungsantrag.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von humanius Rechtsanwälte Fachanwälte