Rückforderungen gegen die Lyoness Europe AG für sog. Partner

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Die Lyoness Europe AG mit Sitz in der Schweiz hat, vertreten durch ihre Repräsentantin Lyoness Deutschland GmbH, mit einer Vielzahl von Verbrauchern Gutscheinkaufverträge abgeschlossen. 

Die Lyoness Deutschland GmbH firmiert inzwischen als mWGmyWorld Germany GmbH.

Die Kunden kauften sich für die in den Jahren 2010 bis 2014 verwendeten Verträge durch den Erwerb von Gutscheinpaketen in das Lyoness System ein. Dabei wurden überwiegend nur Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet, jedoch noch keine Gutscheine geliefert.

Die Erfolgsaussichten für die Rückforderung sind für Verbraucher eindeutig, soweit die Verträge über den Kauf der angezahlten Gutscheine bis zum 13.06.2014 geschlossen wurden. 

Dabei ist zu beachten, dass die sog. Partner zwar von Lyoness als Gewerbetreibende angesprochen werden, es sich jedoch überwiegend um Verbraucher handelt. 

Die Verträge wurden als Fernabsatzverträge geschlossen. Für Verbraucher bestand bis zum 13.06.2014 ein unbefristetes Widerrufsrecht, außer der Verbraucher wurde über sein Widerrufsrecht wirksam belehrt. 

Die Verträge stellen einen Rechtskauf dar, der trotz der fehlenden Ausstellung eines Papiers wie ein Kaufvertrag über einen Gutschein behandelt wird. Da es sich um Fernabsatzverträge im Sinne von § 312c BGB a.F. oder – bei Ausfüllen des Kaufformulars am Bildschirm – um Verträge, die mittels Telemedien geschlossen wurden, handelt, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Im Falle von Anzahlungen auf Kaufpreise von Gutscheinen erlischt das gesetzliche Widerrufsrecht erst mit Erhalt des Gutscheines. Die Belehrungen der Lyoness zum Beginn der Widerrufsfrist sind unrichtig. Daher kann die jeweilige Willenserklärung zum Kauf der Gutscheine auch nach Jahren noch widerrufen werden. Der Anspruch verjährt taggenau nach 10 Jahren, da die allgemeinen Verjährungsfristen erst mit dem Widerruf beginnen.

Daher können die auf Abschluss der Gutscheinkaufverträge gerichteten Willenserklärungen auch nach Jahren noch rückabgewickelt werden, ohne dass eine Verjährung eintreten kann, jedenfalls soweit es – wie in den meisten Fällen – um die Rückforderung von Anzahlungen auf den Gutscheinkauf geht.

Im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erhält der Verbraucher seinen Kaufpreis zuzüglich einer angemessenen Verzinsung zurück.

Da nach dem Lugano-Übereinkommen der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland trotz des Sitzes der Lyoness Europe AG in der Schweiz begründet werden kann, lohnt sich für Verbraucher ein Vorgehen gegen die Lyoness Europe AG mit dem Ziel, die Anzahlungen auf den Kaufpreis für die Gutscheine zurückzufordern.

Die Erfolgsaussichten sind für Gewerbetreibende beziehungsweise für Kunden mit fehlender Verbrauchereigenschaft unterschiedlich,

In den AGB der Jahre 2010 bis 2014 ist jeweils vorgesehen, dass Kaufpreise für Gutscheine oder Anzahlungen auf Kaufpreise auch im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt werden.

Soweit die AGB von Juli 2010 zugrunde liegen, kann eine Anzahlung auf einen Gutscheinkauf wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB unproblematisch zurückgefordert werden.

Soweit die AGB von April 2012 mit den ZAGB 2012 zugrunde liegen, muss man tief in das AGB-Recht einsteigen. Auch hier können jedoch Kaufpreise von Gutscheinkäufen und Anzahlungen auf Gutscheinkäufen einfach wegen der Unwirksamkeit der AGB zurückgefordert werden.

Soweit die AGB von November 2014 zugrunde liegen, ist die Rechtslage zu den AGB-Klauseln zweifelhaft.

Lengnick

Rechtsanwalt


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