Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren: Erste Erfahrungen nach den BGH-Urteilen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 geurteilt, dass die in den zu entscheidenden Fällen erfolgte Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten unwirksam ist (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13). Entsprechende Vertragsklauseln, die die Zahlung von Bearbeitungsgebühren regeln, sind nach der Auffassung des BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Die berechneten Gebühren seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Entgelt für gesonderte, von den Banken erbrachte Leistungen. Für lediglich vorbereitende Tätigkeiten der Banken zum Abschluss eines Vertrages, wie Bonitätsüberprüfungen, können keine Gebühren verlangt werden, da die Banken dazu ohnehin gesetzlich verpflichtet seien oder diese Tätigkeiten dem eigenen Geschäftsinteresse der Banken dienen.

Nachdem die Kanzlei nunmehr in vielen Fällen Banken zur Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte außergerichtlich aufgefordert hatte, sind hierauf die unterschiedlichsten Reaktionen der Banken erkennbar:

Manche Banken zahlen jedenfalls für Verbraucherkredite, die nach 2010 abgeschlossen wurden, die Bearbeitungsentgelte zzgl. Zinsen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zurück.

Andere wiederum halten den Rückerstattungsanspruch für nicht gegeben, unterbreiten aber Vergleichsvorschläge derart, dass z. B. 75 % des Bearbeitungsentgelts rückerstattet, Zinsen hingegen jedoch nicht gezahlt werden.

Wieder andere Banken lehnen jegliche Zahlungsverpflichtung mit der Argumentation ab, die BGH-Entscheidungen seien auf die Kreditverträge nicht anwendbar und berufen sich zudem auf Verjährung. Manche argumentieren in dem Zusammenhang, die Bankbearbeitungsentgelte seien individuell ausgehandelt worden, weshalb sich eine AGB-Prüfung verbiete. Zudem seien die Entgelte transparenter Preisbestandteil des vom Darlehensnehmer gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlenden Zinses geworden. Es handle sich also nicht um eine Bearbeitungsgebühr.

Insbesondere die Argumentation, die BGH-Entscheidungen seien nicht anwendbar, ist doch mit einem großen Fragezeichen zu versehen. Die formularmäßigen Verträge der Banken beinhalten in aller Regel entsprechende Klauseln zu Bearbeitungsgebühren und stellen gerade keine Individualabrede dar. Auch die Argumentation, das Bearbeitungsentgelt sei transparenter Preisbestandteil des zu zahlenden Zinses geworden, greift nach diesseitiger Auffassung nicht. Denn mit einer laufzeitunabhängigen Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit bepreist.

Bzgl. der von den Banken häufig erhobenen Einrede der Verjährung wird man noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die wohl im Oktober 2014 betroffen wird, abwarten müssen, um dann hoffentlich mehr Rechtsklarheit bei der Frage der Verjährung zu erhalten.

Fazit: Verbraucher sollten sich mit den Argumentationen der Banken nicht vorschnell abfinden und auf die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten verzichten. Häufig sind die Argumente nicht stichhaltig. Je nachdem, wie sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung äußern wird, wären jedenfalls für Verbraucherkreditverträge, die nach 2010 geschlossen wurden, bei Weigerung der Banken noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen, wie die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage, zu empfehlen.



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema