Rückforderung von Ausschüttungen bei der MS Santa Giuliana (MPC) - Handlungsmöglichkeiten für die Anleger

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Insgesamt rd. 20,7 Mio. € Eigenkapital haben die Anleger 1996 in die Kommanditgesellschaft MS „Santa Guilia“ Offen Reederei GmbH & Co. aus dem Emissionshaus MPC investiert. Zuzüglich eines Fremdkapitals von knapp 25 Mio. € wurden so alles in allem 45,1 Mio. € in den Erwerb und Betrieb des Containerschiffs Santa Giuliana angelegt.

Nun wurde bekannt, dass die Fondsgesellschaft die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen verklagt. Diese Rückforderung dürfte für einige Anleger überraschend kommen, schließlich wird der Begriff „Ausschüttung“ im allgemeinen Sprachgebrauch mit erwirtschafteten „Gewinnen“ gleichgesetzt. Auch das deutsche Handelsrecht verwendet diesen Begriff regelmäßig im Zusammenhang mit der Auszahlung von „Gewinnen“ (vgl. z.B. § 268 VIII HGB).

Tatsächlich handelte es sich bei den Ausschüttungen hier aber nicht um die Auszahlung von Gewinnen, sondern um reine Kapitalrückflüsse der eingezahlten Einlagen, also um „Entnahmen“ bzw. „Darlehn“.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH dürfen solche Entnahmen von der Fondsgesellschaft nur dann zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11). Wörtlich hat der Bundesgerichtshof insofern festgestellt:

„Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.“

Nach unserer Auffassung sind die durch den Bundesgerichtshof gesetzten Voraussetzungen für eine Rückforderung der Ausschüttungen hier nicht gegeben. Zwar ist dem uns vorliegenden Gesellschaftsvertrag der MS „Santa Giuliana“ – anders als in der zuvor zitierten BGH-Entscheidung – zu entnehmen, dass die Liquiditätsausschüttungen ein „Darlehn an die Gesellschafter“ darstellen sollen.

Entscheidend dürfte nach unserer Auffassung aber in dieser Hinsicht die folgende Passage aus dem BGH-Urteil vom 12.03.2013 sein:

„Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichrechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht.

Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.“

Dieser Gedanke der „Widersprüchlichkeit“ dürfte sich auch auf den hiesigen Fall übertragen lassen. Auch die Anleger der MS Santa Giuliana sollten ausweislich des Gesellschaftsvertrags über einen erheblichen Zeitraum regelmäßig Zahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft erhalten und sehen sich nun mit einer kurzfristigen Rückforderung konfrontiert. Der Gesellschaftsvertrag dürfte daher den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werden.

Zusammenfassend empfehlen wir daher den Anlegern der Kommanditgesellschaft MS „Santa Giuliana“ Offen Reederei GmbH & Co. vor der Rückzahlung der Ausschüttungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


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