Rückforderung von Ausschüttungen bei POC Fonds - Handlungsmöglichkeiten für die Anleger

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Bereits in der jüngsten Vergangenheit war Proven Oil Canada (POC) mehrfach in die Schlagzeilen geraten. Mehrere Zeitungen, insbesondere die Wirtschaftwoche, berichteten kritisch über das Geschäftsmodell. Im Laufe des Jahres 2013 mussten ferner die Ausschüttungen eingestellt werden.

Nun versuchen die Verantwortlichen von POC, die klammen Kassen der Fondsgesellschaften (z.B. bei der POC Eins GmbH & Co. KG) durch eine Rückforderung der bereits erfolgten Ausschüttungen aufzubessern. Diese Rückforderung dürfte für einige Anleger überraschend kommen, schließlich wird der Begriff „Ausschüttung“ im allgemeinen Sprachgebrauch mit erwirtschafteten „Gewinnen“ gleichgesetzt. Auch das deutsche Handelsrecht verwendet diesen Begriff regelmäßig im Zusammenhang mit der Auszahlung von „Gewinnen“ (vgl. z.B. § 268 VIII HGB).

Tatsächlich handelte es sich bei den Ausschüttungen bei den POC-Fonds aber nicht um die Auszahlung von Gewinnen, sondern um reine Kapitalrückflüsse der eingezahlten Einlagen, also um „Entnahmen“.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH können solche Entnahmen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11).

Liegt eine solche vertragliche Regelung vor, kann die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern, und zwar unabhängig von der Haftsumme! Die Begrenzung der Haftung eines Anlegers auf die Haftsumme (bei den POC-Fonds 0,1% der Zeichnungssumme) gilt nur im Außenverhältnis zu den Gläubigern, nicht im Innenverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und dem Anleger.

Die uns vorliegenden Gesellschaftsverträge der POC-Fonds sind insofern nicht einheitlich. In den Gesellschaftsverträgen der Fonds

  • POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG,
  • POC Growth 4. GmbH & Co. KG und
  • POC Oikos GmbH & Co. KG

ist eine Nachschussverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei den Fonds

  • POC Growth GmbH & Co. KG,
  • POC Growth 2. GmbH & Co. KG,
  • POC Eins GmbH & Co. KG,
  • POC Zwei GmbH & Co. KG und
  • POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

findet sich hingegen folgende Klausel in den Gesellschaftsverträgen:

„Sofern die vorab getätigten Auszahlungen (Entnahmen) nicht durch die Gesellschafterversammlung [...] genehmigt werden oder falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zur Rückzahlung verpflichtet. Die vorstehenden Regeln gelten für die Treugeber entsprechend.“

Danach wäre die Rückforderung der Ausschüttungen – jedenfalls auf den ersten Blick – rechtmäßig. Allerdings ist zweifelhaft, ob es sich hier bei den von POC für die Rückforderung vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe (z.B. Absinken der Öl- und Gaspreise) um „unvorhersehbare Umstände“ handelt.

Nachdem die Fondsgesellschaften seit mehreren Jahren bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten und es darüber hinaus Zweifel an der Richtigkeit der Erfolgsbilanz von POC gibt, dürfte die heutige wirtschaftliche Situation wohl kaum als ein „plötzliches, unvorhersehbares Ereignis“ zu bezeichnen sein. Hierbei dürfte es sich vielmehr um allgemeine wirtschaftliche Risiken handeln, die, jedenfalls für einen seriösen Kaufmann, durchaus auch vorhersehbar sind.

Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob diese Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle durch ein Gericht standhalten würde, da der Begriff „unvorhergesehene Umstände“ nicht klar definiert wird. Nach unserer Auffassung ermöglicht die fragliche Klausel nämlich eine völlig willkürliche Rückforderung der Ausschüttungen, da die Frage, was für die Geschäftsführung „vorhersehbar“ ist, sich kaum objektiv überprüfen lässt. Ein „unvorhergesehener Liquiditätsbedarf“ könnte ja auch dann vorliegen, wenn die Geschäftsführung am Ende eines Jahres zu der Erkenntnis gelangt, dass ihr Gehalt dringend erhöht werden müsste. Nach unserer Auffassung dürfte diese Klausel daher unwirksam sein.

Zusammenfassend empfehlen wir daher den Anlegern aller POC Fonds, vor der Rückzahlung der Ausschüttungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 

Eine ergänzende Stellungnahme von uns zu zahlreichen weiteren Fragen von Anlegern hinsichtlich der Schreiben der POC-Gruppe vom 06.07.2015 finden Sie hier.

Im Netz gelegentlich aufzufindenden Empfehlungen, die Beteiligung zu kündigen oder zu widerrufen, sollte nicht ohne die vorherige Einholung anwaltlichen Rates entsprochen werden, denn beide Gestaltungsrechte lösen u.U. erst die Rückforderungsansprüche der Gesellschaft aus.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


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