Rückforderung von Bankgebühren nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“), die ohne eine inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB fingieren, unwirksam sind.

Hierzu im Einzelnen:

In dem konkret zu entscheidenden Fall verwendete die beklagte Bank Klauseln in ihren AGBs, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach wurden neue AGBs den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden galt als erteilt, wenn dieser seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hatte. Auf diese Genehmigungswirkung wies die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hatte die Möglichkeit der Kündigung. 

Im Rahmen der vorgenommenen AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die streitgegenständlichen Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Klauseln sind nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie den Kunden der Bank unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Zustimmungsfiktion in den streitgegenständlichen Klauseln von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht, indem das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert wird. Dabei geht das deutsche Recht jedoch davon aus, dass ein schlichtes Schweigen keinen Erklärungswert besitzt und daher als „rechtliches Nullum“ gilt.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass aus den vorgenannten Gründen auch Nr. 12 Abs. 5 der AGB-Banken unwirksam ist. Diese Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen und gewährte den Banken bislang eine einseitige Preisanpassungsbefugnis. Dies hat zur Folge, dass bislang vorgenommene Preisänderung auf der Grundlage der vorgenannten Klausel unwirksam sind. Betroffene Kunden können insbesondere die innerhalb der letzten drei Jahren auf der Grundlage einer unwirksamen Klausel gezahlten Gebühren von ihrer Bank zurückverlangen. Wir prüfen Ihre Rückforderungsmöglichkeiten und beraten Sie gerne!


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